Viele Menschen fahren lieber mit dem Fahrrad zur Arbeit, als im Stau zu stehen. Das ist gut für Gesundheit und Umwelt, und wenn die Arbeitgeber*innen mitspielen, können arbeitnehmende Personen das Rad ihrer Träume sogar günstiger bekommen. Werden einige Voraussetzungen beachtet, kann das Jobrad sogar komplett steuerfrei genutzt werden.

Dienstfahrrad versteuern - In a nutshell:

  • Dienstfahrräder werden steuerlich ähnlich wie Dienstautos behandelt.
  • In den meisten Fällen leasen Arbeitgeber*innen das Dienstfahrrad und beteiligen sich an den Kosten. Auch wenn arbeitnehmende Personen den größten Teil der monatlichen Nutzungsrate per Gehaltsumwandlung selbst tragen, kann es sich für sie rechnen.
  • Arbeitgeber*innen können die Leasing- und Versicherungsraten als Betriebsausgaben absetzen.
  • Für das Pendeln per Rad zur Arbeit dürfen Arbeitnehmer*innen jeden Arbeitstag 0,30€ pro Entfernungskilometer als Entfernungspauschale in der Steu­er­er­klä­rung geltend machen.

Was ist zu beachten, wenn Sie Ihr Dienstrad versteuern wollen?

  1. Versteuern Sie die private Nutzung pauschal
    Seit 2012 genießt das Dienstrad die gleichen Privilegien wie ein Dienstwagen: Sie sind steuerlich gleichgestellt. 
    Arbeitnehmer*innen dürfen mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren und nach Feierabend gleich zum nächsten Klettersteig. Für die private Nutzung muss wie beim Dienstauto 1 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
     
  2. Denken Sie an die steuerfreie Nutzung seit 2019
    Bekommen Arbeitnehmer*innen das Dienstrad zusätzlich zum Gehalt und müssen sich nicht finanziell daran beteiligen, bleibt es sogar steuer- und abgabenfrei. Diese Vergünstigung gilt, wenn das Rad erstmals zwischen 2019 und 2030 zur Verfügung gestellt wurdeExtrabonus: Trotz Steuerfreiheit kann die Entfernungspauschale in der Steuererklärung angeben werden!
     
  3. Setzen Sie die Entfernungspauschale ab
    Das tägliche Radeln an die Arbeitsstelle kann in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben werden. Für jeden Entfernungskilometer macht das 0,30€.
     
  4. Gehaltsumwandlung: Versteuern Sie nur ein Viertel des Listenpreises
    In den meisten Fällen ist es so, dass Arbeitgeber*innen das Fahrrad kaufen und sich Arbeitnehmer*innen dann finanziell an der Kosten beteiligen müssen, sofern das Fahrrad auch privat genutzt wird. Das erfolgt per Gehaltsumwandlung, d.h. ein Teil des Gehalts wird in Form eines Sachbezugs übergeben. Bei einer erstmaligen Nutzung in 2019 muss bei der 1-Prozent-Regel nur die Hälfte des Brutto-Listenpreises versteuert werden. Ab 2020 nur ein Viertel.

Was ist ein geldwerter Vorteil?

Ein geldwerter Vorteil ist eine zusätzliche Form der Vergütung, die Mitarbeiter vom Unternehmen erhalten können. Anders als das Gehalt werden geldwerte Vorteile nicht ausgezahlt, sondern bestehen aus (Sach-)Leistungen, die dem Angestellten zur Verfügung gestellt werden. Von einem „geldwerten“ Vorteil wird gesprochen, weil die Vergütungsvariante nicht bar vorhanden ist, den Arbeitnehmer aber finanziell besser stellt.

Dienstrad: Kaufen oder leasen?

Ein Unternehmen kann die Anschaffungskosten für Dienstfahrräder und die Ausgaben für Wartung und Reparatur als Betriebsausgaben deklarieren und sieben Jahre lang absetzen.
Auch die Leasing-Gebühren können vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Viele Firmen schätzen die Flexibilität eines Leasingvertrags. Geleaste Räder können z.B. getauscht werden und kommen zudem mit zusätzlichen Dienstleistungen einher, etwa einem Versicherungsschutz oder inbegriffener Wartung und Reparatur.

Arbeitnehmer*innen können mit ihren Arbeitgebern arbeitsvertraglich eine Barlohnumwandlung vereinbaren. D. h., statt einen Teil des Gehalts ausbezahlt zu bekommen, erhalten Arbeitnehmer*innen künftig als Sachlohn ein Dienstrad, das sie auch privat nutzen dürfen. Dafür behalten die Arbeitgeber*innen vom monatlichen Bruttolohn beispielsweise einen Betrag in Höhe der Leasingrate und Versicherungsprämie ein. Hinzu kommt grundsätzlich 1 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung. 
Insgesamt sinkt durch die Gehaltsumwandlung die Berechnungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung, sodass Arbeitnehmer*innen etwas weniger Lohnsteuer und So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezahlen müssen. Auch Arbeitgeber*innen zahlen etwas weniger für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie können sich an der Nutzungsrate beteiligen, sodass sie zumindest teilweise auch von ihnen finanziert wird.

Welche Fahrräder eignen sich als Dienstrad?

Alle Fahrräder – auch Mountainbikes und Rennräder – eignen sich als Dienstfahrrad. Außerdem sind Pedelecs, auch E-Bikes genannt, möglich.
Aber Achtung: Schnelle Pedelecs (S-Pedelecs) bis 45 km/h gelten als Kraftfahrzeuge und werden daher genauso wie ein E-Dienstwagen behandelt. Bei einem solchen Dienstkraftrad müssen Arbeitnehmer*innen dann zusätzlich auch die Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte als geldwerten Vorteil mit 0,03 Prozent des Kaufpreises je Kilometer versteuern. Alternativ können arbeitgebende Personen die Pendelkosten pauschal mit 15 Prozent versteuern. Sozialabgaben fallen darauf nicht an. Auch die Entfernungspauschale in der Steuererklärung fällt dann weg.

Checkliste: Dienstfahrrad - So funktioniert’s!

  1. Die arbeitgebende Person besorgt das Rad und überlässt es der Arbeitnehmer*in. Darf die arbeitnehmende Person das Rad auch privat nutzen, sollte das in einem Überlassungsvertrag oder einem Zusatz zum Arbeits­vertrag geregelt werden.
  2. Darf die arbeitnehmende Person das Rad auch privat nutzen, muss sie grundsätzlich jeden Monat einen Teil des Preises als geldwerten Vorteil versteuern. Seit 2020 fällt dieser geringer aus.
  3. Seit 2019 gibt es Steuervergünstigungen. Bekommen Arbeitnehmer*innen das Dienstrad zusätzlich zum Gehalt und müssen sich finanziell nicht daran beteiligen, bleibt es sogar steuer- und abgabenfrei.
  4. Nach Ablauf des dreijährigen Leasingvertrags können Arbeitnehmer*innen das Firmenrad günstig kaufen. Den daraus resultierenden geldwerten Vorteil können sie pauschal versteuern. Der Kauf sollte aber nicht im Voraus vertraglich vereinbart werden.
  5. Lass Sie sich frühzeitig steuerlich beraten! smiley

Tipp:

Für alle, die mit sich hadern, ob ein Dienstrad das Richtige für sie ist: Das Dienstrad schließt den Firmenwagen natürlich nicht aus! Geschäftsführer*innen und Beschäftigte dürfen beides nutzen und steuerlich abschreiben. Dann müssen allerdings sowohl Firmenwagen als auch Dienstrad jeweils mit der 1 Prozent- bzw. 0,5 / 0,25 Prozent-Regel versteuert werden.

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