Getränkesteuer

Wer zahlt die Getränkesteuer?

Die Getränkesteuer gehört zu den örtlichen Steuern und ist dem Charakter nach vorrangig eine örtliche Verbrauchssteuer. Der Grundgedanke der Getränkesteuer liegt darin, die Steuerkraft abzuschöpfen, die in den Schankbetrieben durch den Getränkeumsatz entsteht. Besteuert wird hierbei wird die Abgabe bestimmter alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke gegen Entgelt. Dabei ist der Steuerschuldner die Person, die die Getränke gegen Entgelt abgibt.

Rechtsgrundlage für ihre Erhebung sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen Satzungen der Städte und Gemeinden. Somit liegt as an den entsprechenden Verwaltungen oder der Landesfinanzbehörden, ob und wie die Getränkesteuer in den Gemeinden erhoben wird. Getränke hierbei umfassen z.B. Branntwein, die Schaumwein, Bier, Alkopop. Verbunden mit der Getränkesteuer ist auch die Schankerlaubnissteuer.

Bis auf Bayern erheben alle deutsche Kommunen die Getränkesteuer (Steuerarten).

Geschichte der Getränkesteuer

Die Getränkesteuer geht zurück auf Besteuerungsformen im 12. Jahrhundert. (Bundesfinanzministerium). Die Abgaben auf Getränke gehören somit zu den ältesten Verbrauchsteuern. Sie haben sich sich in Deutschland seit dem 12. Jahrhundert unter verschiedene Namen entwickelt, wie zum Beispiel Ungeld oder Akzisen zunächst als lokale Städtesteuern, und später als Ländersteuern oder gemischte Gemeinde- und Ländersteuern. Daraufhin verinbarten im 19. Jahrhundert die Staaten des Zollvereins, dass diesbezügliche Gemeindesteuern nur für Gegenstände erhoben werden sollen, die für den örtlichen Konsum bestimmt waren. Die Reichsverfassung von 1871 grenzte das Besteuerungsrecht der Gemeinden nach Umfang und Höhe ein. 

Im Jahre 1923, auf der Grundlage des Reichsfinanzausgleichsgesetzes, konnten die Gemeinden erstmals eine Getränkesteuer erheben, die einheitlich den gesamten örtlichen Verbrauch an Bier, Wein, Schaumwein, Trinkbranntwein, Mineralwasser usw. zu erfassen versuchte. 1927 blieb dann nur noch die Gemeindebiersteuer übrig, die 1930 mit Rücksicht auf die Reichsbiersteuer abgeschafft wurde. In ihrer jüngsten Form auf den Verzehr bestimmter Getränke an Ort und Stelle beschränkt, geht die Steuer auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten aus dem Jahre 1930 zurück. Deren Vorschriften wurden nach 1945 als Landesrecht beibehalten oder gingen in die neuen Gemeindeabgabengesetze ein (teils unter dem Namen „Schankverzehrsteuer“, z. B. nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer Schankverzehrsteuer vom 30. Mai 1950 in Rheinland-Pfalz).

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