Einfuhrumsatzsteuer

Was wird besteuert?

Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben. Steuergegenstand sind die Einfuhr von Waren aus Drittländern. Gegenstände die nach Deutschland gesendet werden und deren Wert 22 Euro übersteigen, unterliegen daher der Einfuhrumsatzsteuer. Wenn der Gesamtwert der Sendung 22 Euro nicht übersteigt, ist die Ware von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Unter dem Begriff „Gegenstände“, sind körperliche Gegenstände und Wirtschaftsgüter die wie Sachen umgesetzt werden (Gas, elektrischer Strom, Wärme, Wasser und der Gleichen) zu verstehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegen die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz oder Mittelberg der Einfuhrumsatzsteuer.

Sinn der der Besteuerung ist es aus Drittländern eingeführte Waren, die in der Regel von der Umsatzsteuer entlastet werden, mit der gleichen Umsatzsteuer wie inländische Waren zu belasten. Es sollen somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und ausländische Waren hergestellt werden.

Es handelt sich um eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Das bedeutet, dass Waren die nach Deutschland geschickt werden oder im Internet bestellt werden, der Steuer unterliegen. Im Sinne des Zollrechts handelt es sich um eine Einfuhrabgabe.

Rechtsgrundlage für die Besteuerung ist das Umsatzsteuergesetz. Die Steuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. 

Wer zahlt die Steuer?

Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nach den Zollvorschriften zu bestimmen. In der Regel wird der Anmelder der Waren, der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Anmelder ist die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt.

Die Einfuhrumsatzsteuer beschränkt sich auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich. Es spielt daher keine Rolle ob es sich dabei um einen Unternehmer handelt oder einer Privatperson. Sämtliche Einfuhren aus einem Drittland unterliegen dieser Steuer. Werden Waren durch oder für einen Unternehmer eingeführt, kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen werden.

Wie hoch ist die Steuer?

Laut §11 Abs. 1 UStG wird vom Zollwert der eingeführten Ware ausgegangen. Der Steuersatz für Wareneinfuhren ist der gleiche wie für Umsätze im Inland. Die Bemessungsgrundlage beträgt 19%. In manchen Fällen reduziert sich der Steuersatz auf 7%.

Preisermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführten Gegenstand beziehen und zum Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Wie wird die Steuer berechnet?

Nach § 11 UStG errechnet sich die Einfuhrumsatzsteuer folgendermaßen:

Wert der Ware inkl. Transportkosten an die EU-Außengrenze = Zollwert

+ ggf. Zoll

+ ggf. Verbrauchsteuer

+ ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten

= Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert)

* Steuersatz (19 % oder 7 %)

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Die besonderen Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven und passiven Veredelungsverkehr. Zum Inland gehören auch Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen deutsche Zollbedienstete dazu befugt sind Amtshandlungen durchzuführen. Des Weiteren kann die Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden. Dies gilt nur wenn die zu entrichtende Steuer vollständig als Vorsteuer abgezogen werden kann (§ 21 UStG).

Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer rückerstattet?

Die Einfuhrumsatzsteuer kann bei der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen werden und als Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuerschuld abgezogen werden. Die Einfuhrumsatzsteuer stellt daher einen durchlauflaufenden Posten dar. Unternehmer oder Freelancer erhalten die Steuer vom Finanzamt rückerstattet. Der Unternehmer hat die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nachzuweisen. Folgende drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:

  • Einfuhr in das Inland
  • Für das Unternehmen des Abzugsberechtigten,
  • Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer 

Beispiel

Ein in Hamburg ansässiger Fahrradhändler bezieht Fahrradreifen aus der Schweiz. Die Ausfuhr aus der Schweiz ist von der Umsatzsteuer befreit. Es fällt keine Schweizer Mehrwertsteuer an. Aufgrund des Bestimmungslandprinzip fallen in Deutschland 19% Einfuhrumsatzsteuer an. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann der Fahrradhändler mit dem Vorsteuerabzug vornehmen