Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

Was sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)?

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bzw. seit der Einführung der EDV-Buchführung die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-geschützter Buchführungssysteme (GoBS) bilden die Grundlage für ordnungsgemäße Buchführung. Es handelt sich um bestimmte Regeln der Rechnungslegung und bilden die allgemeine Grundlage für die handelsrechtliche Bilanzierung.

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind zum Teil in Gesetzen formuliert und zum Teil aus ungeschriebenen (unkodifizierte) Regeln aus der Praxis abgeleitet. Sie haben Rechtsnormcharakter und sind daher verbindlich anzuwenden.

Unkodifizierte Regeln

Unkodifizierte Regeln werden in der Literatur anhand von drei Methoden ermittelt.

Nach der induktiven Methode: Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung werden aus Gepflogenheiten der Praxis abgeleitet.

Nach der deduktiven Methode: Verhaltensregeln werden aus den Gesetzen oder aus wissenschaftlich begründeten Theorien des Rechnungswesens abgeleitet.

Nach der Hermeneutik: Als ganzheitliche Methodik und Weiterentwicklung der zwei anderen Methoden wird mit dieser Methode versucht den unterschiedlichen Jahresabschlusszwecken gerecht zu werden.

Was muss bei der Buchhaltung beachtet werden?

Gemäß § 239 Abs. 2 HGB müssen die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung lassen sich in Rahmengrundsätze und Abrechnungsgrundsätze systematisieren.

Rahmengrundsätze

Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit: Geschäftsvorfälle müssen objektiv aus den Büchern ablesbar sein. Diese müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachverfolgen lassen, sie müssen stattgefunden haben und Belege müssen vorhanden sein. Bewahren Sie Kopien auf von Schriftstücken die mit der Buchhaltung zusammenhängen. Externe Dritte müssen auf den Informationsgehalt eines Jahresabschlusses vertrauen können.

Grundsatz der Vollständigkeit: Der Jahresabschluss muss vollständig sein, das gesamte Bild des Unternehmens muss im Jahresabschluss erkennbar sein. Alle Vermögensgegenstände sowie Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Erträge müssen fristgerecht aufgeführt werden.

Grundsatz der Vergleichbarkeit: Gleichartige Güter gehören in die selbe Bilanzposition. Es muss die selbe Gliederung, Bezeichnungen und Bewertungsmethoden für Bilanzpositionen verwendet werden (Stetigkeitsprinzip). Ausserdem ist es wichtig, dass die Eröffnungsbilanz des neuen Jahres mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmt (Bilanzidentität).

Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit:  Die Bilanz muss für sachverständige Dritte nachvollziehbar sein. Ihre Buchhaltung muss klar und übersichtlich durchgeführt werden. Gemäß § 234 Abs. 2 HGB dient dieser Grundsatz primär der Rechenschaft und der Kapitalerhaltung.

Stichtagsprinzip: Alle betrieblichen Sachverhalte müssen am Bilanzstichtag abgebildet werden und chronologisch verbucht werden.

Einzelbewertung: Alle Vermögensgegenstände müssen einzeln bewertet werden. Gruppenbewertungen werden aber in bestimmten Fällen zugelassen.

Abrechnungsgrundsätze

Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach: Alle Aufwendungen die dazu dienen realisierte oder noch nicht realisierte Erträge zu erzielen sind auf die Leistungen zu verteilen.

Grundsatz der Abgrenzung der Zeit nach: Regelt die Periodisierung von zeitraumbezogenen Erträgen und Aufwendungen. Diese werden in der Periode erfasst, in der sie anfallen bzw. Vermögensveränderungen bekannt werden.

Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst verzeichnet werden, wenn sie realisiert wurden.

Imparitätsprinzip: Verluste müssen berücksichtigt werden sobald sie abzusehen und abzuschätzen werden können. Zu beachten ist das Niederwertsprinzip.

Was sind die Konsequenzen bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung?

Wird gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verstoßen kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 AO).

In besonders schweren Fällen wird der Konkurs mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft. "Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt" (§ 331 HGB).

Im Konkursfall droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn aus Gewinnsucht gehandelt wurde oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not gebracht wurden (§ 283a StGB).

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