Schaumweinsteuer

Was ist die Schaumweinsteuer?

Die Schaumweinsteuer ist eine der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, und gehört somit zu den örtlichen Steuern. Umgangssprachlich wird die Schaumweinsteuer auch Sektsteuer genannt. Ursprünglich wurde die Schaumweinsteuer nur für Schaumweine, wie Sekt oder Sektarten, erhoben - heutzutage allerdings auch auf andere Spirituosen mit einem bestimmten Alkoholgehalt.

Allgemein betroffen von dieser Steuer sind Schaumweine in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der wiederum durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist - oder Flaschen die bei +20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. Weiterhin gilt die Regel dass der Alkoholgehalt und die Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. Im Einzelnen:

  • 2204: Wein aus frischen Weintrauben - einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein - sowie Traubenmost (ausgenommen der Position 2009), ohne Zusatz von Alkohol
  • 2205: Wermutwein und weitere Weine aus frischen Weintrauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert sind
  • 2206: Andere gegorene Getränke, wie z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met.

Darüber hinaus muss der Alkoholgehalt mindestens 1,2 Volumenprozent und höchstens 15 Volumenprozent betragen. Zudem muss der vorhandene Alkoholgehalt im Bereich von 13-15 Volumenprozent ausschließlich durch Gärung entstanden sein.

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Wer zahlt die Schaumweinsteuer?

Wenn die Steuer durch den Verbrauch von Schaumwein, oder durch die Entnahme von Schaumwein, aus einem Steuerlager entsteht, dann gilt der Inhaber des Steuerlagers als Steuerschuldner. Darüber hinaus wird die Person Steuerschuldner, die bei der unrechtmäßigen Entnahme, wie z.B. durch Diebstahl aus dem Steuerlager, den Schaumwein entnommen hat - genauso wie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme des Schaumweines beteiligt war.

Wird Schaumwein durch die Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers in den freien Verkehr überführt, dann gilt der registrierte Empfänger als Steuerschuldner. Entstehen bei der Beförderung unter Steueraussetzung Unregelmäßigkeiten, dann wird er Inhaber des Steuerlagers als Versender oder der registrierte Versender, sowie jede weitere Person, die Sicherheit geleistet hat, zum Steuerschuldner.

Jemand, der den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder im Namen von anderen das Bier entnommen hat - genauso wie jeder, der an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und es vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Entnahme unrechtmäßig war - wird zum Steuerschuldner. Falls der Schaumwein aus einem Steuerlager an eine Person abgegeben wird, die keine gültige Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung besitzt, dann werden der Inhaber des Steuerlagers und die nicht zum Bezug berechtigten Personen zu Steuerschuldner.

Wie hoch ist die Schaumweinsteuer?

Der Steuertarif für Schaumwein beträgt 136 € pro Hektoliter. Für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent beträgt die Steuer 51 € pro hektoliter.

Beispielrechnung für eine Flasche Schaumwein mit 0,75 Liter und mehr als 6 Volumenprozent:

  • (136/100)*0,75 = 1,02 € pro 0,75 Liter Schaumwein
  • Bei einem Preis für eine Veuve Clicquot Champagner Brut von etwa 46 € wäre die Schaumweinsteuer ca. 2,2%
  • Bei einem Preis für eine günstigere Flasche Cinzano Asti DOCG  von etwa 6,79 € wäre die Schaumweinsteuer ca. 15%

Die gesamten Erlöse der Schaumweinsteuer betrugen im Jahre 2004 ca. 500 Millionen Euro.
Die Einnahmen der Schaumweinsteuer stehen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund zu.

Befreiung von der Schaumweinsteuer

Schaumweinsteuer ist von der Steuer befreit, wenn dieser (Bundesfinanzministerium):
 

  • als Probe innerhalb oder außerhalb eines Steuerlagers zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- bzw. Gewerbeaufsicht entnommen wird
  • im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen, oder
  • als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird

Geschichte der Schaumweinsteuer

Die Schaumweinsteuer wurde im Jahr 1902 durch Kaiser Wilhelm II. als neue Einnahmequelle zur Deckung des ansteigenden Heeresbedarfs eingeführt. Ursprünglich wurde die Steuer zum Bau der Kriegsflotte und des Kaiser-Wilhelm-Kanals verwendet - jedoch wurde das Schaumweinsteuergesetz 1933 zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise temporär aufgehoben um die Konjunktur wieder anzukurbeln. Durch die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 wurde die Steuer dann in Form eines Kriegszuschlags wieder eingeführt. Auch hier war die Steuer wieder zweckgebunden und wurde speziell für die U-Boot Entwicklung verwendet.

Auch nach Ende des Krieges blieb die Schaumweinsteuer bestehen und existiert auch heute noch - auch wenn der ursprüngliche Grund ja nicht mehr relevant ist. Aus diesem Grund wird die rechtliche Existenzberechtigung der Schaumweinsteuer oft diskutiert. Derzeit wird Schaumweinsteuer auf der Grundlage des seit dem 1. April 2010 geltenden Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes erhoben und die Einnahmen gehen in die allgemeinen Haushaltskassen des Bundes ein.

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