Erbschaftssteuer

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer wird bei Vermögensübergänge von Todes wegen erhoben. Die Person, die verstirbt, ist der Erblasser. Die Person, die die Zuwendung erhält, wird als Erbe bezeichnet. Die Erbschaftssteuer ist weitgehend identisch zur Schenkungssteuer. Das bedeutet, dass die Regelungen für den Erwerb von Todes wegen weitgehend auch für Schenkungen gelten. Beide werden im Erbschafts- und Schenkungssteuer Gesetz geregelt (ErbStG). Die Erbschaftsteuer wird bundeseinheitlich geregelt, jedoch von den Ländern einbezogen. Sie wird von dem Finanzamt erhoben, das zuletzt für den Erblasser zuständig war. 

Was wird besteuert?

Besteuert werden alle Vermögenswerte, Zweckzuwendungen und das Vermögen von Familienstiftungen und vergleichbaren Vereinen. Zweckzuwendungen sind gem. §8 ErbStG, Zuwendungen von Todes wegen, die mit der Auflage verbunden sind, für einen bestimmten Zweck verwendet zu werden. 

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Wer zahlt die Erbschaftssteuer?

§2 ErbStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Steuerpflicht tritt ein wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.

Als Inländer gelten:

  • Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten haben.
  • Staatsangehörige, die zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und Erben sowie nach dem Wert des erworbenen Vermögens.

Nach §15 ErbStG werden drei Steuerklassen unterschieden.

  • Steuerklasse I: der Ehegatte und der Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der genannten Kinder und Stiefkinder
  • Steuerklasse II: die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Steuersätze. Sie sind abhängig von der Steuerklasse und progressiv gestaffelt. Bei einem steigenden Erbschaftsbetrag steigt daher auch der Steuersatz.

Welche Freibeträge gibt es?

Für jede Steuerklasse gibt es unterschiedliche Freibeträge. Es wird nur der Betrag versteuert, der nach Abzug des Freibetrages übrigbleibt.

Unbeschränkt steuerpflichtige können in folgenden Fällen Steuerbegünstigungen erhalten.  Steuerfreier Erwerb (§ 16 ErbStG):

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I in Höhe von 400 000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I in Höhe von 200 000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
  6. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Bei beschränkten Steuerpflicht wird der Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert. 

Wann ist die Steuer fällig?

Die Steuer entsteht mit dem Ableben des Erblassers. Daher beginnt grundsätzlich die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer zum Zeitpunkt des Erbfall. Der genaue Fälligkeitstermin wird vom Finanzamt durch einen Steuerbescheid bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit den Betrag teilweise oder ganz zu stunden. Der Schuldner muss dies jedoch beim Finanzamt beantragen und begründen.

Erbschaftssteuer bei Betriebsvermögen?

Wenn Betriebsvermögen vererbt wird, gilt die Behaltefrist (§ 13a ff. ErbStG). Diese soll verhindern, dass Erben einen Betrieb auflösen. Zu beachten ist, dass diese Regelung nur eintritt wenn das Erbe nicht 150.000 Euro übersteigt. Erben haben folgende zwei Möglichkeiten:
  • Die fünfjährige Behaltefrist: 85% des Erbes sind von der erbschaftssteuer befreit.
  • Die siebenjährige Behaltefrist: Die Lohnsumme muss das Zehnfache des Ausgangsjahres betragen. Der Erbe ist dadurch von der Erbschaftssteuer befreit.

Zu Wohnzwecken genutze Immobilien

Gem. § 13d ErbStG gilt ein verminderter Wertansatz für vermietete Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies betrifft bebaute Grundstücke und Grundstückteile:
  • die zu Wohnzwecken vermietet werden,
  • im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
  • nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören.
Diese Grundstücke und Grundstückteile sind sind mit 90% ihres Wertes anzusetzen.

Muss das Erbe angenommen werden?

Es kann niemand verpflichtet werden, ein Erbe anzunehmen (§1945 BGB). Wer ein Erbe ausschlagen möchte, beispielsweise aus finanziellen Gründen oder persönlichen Motiven, muss einen formellen Akt durchführen. Die formelle Erklärung muss beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Es muss kein Grund angegeben werden. Ein häufiger Grund sind jedoch Schulden, die der Erbe nicht zahlen möchte.

Wer das Erbe ausschlagen möchte, hat eine Frist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Nach dieser Frist gilt das Erbe als angenommen. Wenn der Erbe erst nachträglich über das Erbe in Kenntnis gesetzt worden ist oder der Erbe im Ausland lebt, verlängert sich die Frist um 6 Monate. Bei Geschäftsunfähigkeit und höherer Gewalt wird die Frist auch verlängert. 

Wie wird die Erbschaftssteuererklärung abgegeben?

Die Erbschaftssteuererklärung ist die Grundlage für die Festsetzung der Erbschaftssteuer. Wenn das Finanzamt von der Erbschaft erfährt, schickt es dem Erben die Erbschaftssteuererklärung zu. Zuständig ist das Finanzamt des Erblassers. Das Formular kann auch online auf der Webseite des zuständigen Finanzamtes heruntergeladen werden.

Folgende Daten müssen in der Erbschaftserklärung angegeben werden:

  • Steuernummer
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Zustädiges Finanzamt 
  • Todestag
  • Sterbeort
  • Lebenssituation vor dem Ableben

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