Besteuert werden Kaufverträge und Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG).
Die Grunderwerbsteuer wird von den Ländern erhoben, denen auch das Aufkommen zusteht. Das Steueraufkommen wird ganz oder teilweise an die Kommunen weitergeleitet. Alle Vorgänge die der Grunderwerbsteuer unterliegen müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Gem. §1 Abs.1 GrEStG unterliegen folgende Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer:
Es sind jedoch unter anderen folgende Rechtsgeschäfte davon ausgenommen:
Steuerschuldner ist die an dem Erwerbsvorgang beteiligte Personen. In anderen Worten handelt es sich um die Grundstückerwerber und -veräußerer. Die Zahllast kann vertraglich auf einen der Beteiligten übertragen werden.
Gem. § 3 GrEStG sind bestimmte Erwerbsvorgänge jedoch von der Steuer befreit:
Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 3,5%. Die Bundesländer dürfen jedoch den Steuersatz abweichend festlegen. Dies gilt seit 1. September 2006. Die Steuersätze betragen zwischen 3,5% in Bayern und 6,5% in Schleswig-Holstein. Die Grunderwerbssteuer wird in der Regel von der Gegenleistung berechnet. Gegenleistung ist der Kaufpreis der Immobilie, die der Erwerber dem Veräußerer für den Erwerb gewährt. Zu beachten ist, dass dies auch Leistungen von Dritten erfasst. Erst wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, kann der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Berechnet wird die Grunderwerbsteuer ähnlich wie die Umsatzsteuer. Wer eine Immobilie kauft zahlt einmalig zum Kaufpreis zwischen 3,5% und 6,5% Grunderwerbsteuer. Zusätzlich fallen noch Notarkosten sowie ggf. Maklergebühren an.
Bundesland |
Steuersatz |
Baden-Württemberg |
5% |
Bayern |
3,5% |
Berlin |
6% |
Brandenburg |
6,5% |
Bremen |
5% |
Hamburg |
4,5% |
Hessen |
6% |
Mecklenburg-Vorpommern |
5% |
Niedersachsen |
5% |
Nordrhein-Westfalen |
6,5% |
Rheinland-Pfalz |
5% |
Saarland |
6,5% |
Sachsen |
3,5% |
Sachsen-Anhalt |
5% |
Schleswig-Holstein |
6,5% |
Thüringen |
6,5% |
Quelle: Statista
Eine Immobilie wird in Bayern um 200.000€ gekauft. Der Steuersatz in Bayern beträgt 3,5%. Die Grunderwerbsteuer beträgt daher 7.000€.
Die Steuer ist fällig sobald das Finanzamt dem Steuerschuldner einen Grunderwerbsteuerbescheid zusendet. Das Finanzamt wird automatisch nach Abschluss des Kaufvertrages benachrichtigt. Nachdem die Steuer bezahlt wurde, sendet das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung an den beurkundenden Notar.
Es handelt sich um eine Bestätigung des Finanzamts, dass der Steuerschuldner die Grunderwerbsteuer bezahlt hat. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss beim Grundbuchamt vorliegen, damit die Einschreibung ins Grundbuch erfolgen kann.
Es gibt Möglichkeiten bei der Grunderwerbsteuer zu sparen. Beim Kauf von einer Eigentumswohnung, beim Grundstückskauf oder beim Hausbau besteht die Möglichkeit bei der Grunderwerbsteuer zu sparen. Unter anderen sollten folgende Punkte beachtet werden.
Grundsätzlich gilt: Wer bei der Grunderwerbsteuer spart, dem fallen möglicherweise andere Steuern an.
Wenn die Grunderwerbsteuer nicht bezahlt wird, kann die Eigentumsumschreibung nicht erfolgen. Solange die Steuer nicht bezahlt wird, erhält der Notar keine Unbedenklichkeitsbescheinigung und kann daher keine Umschreibung beim Grundbuchamt beantragen.
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