Die Grundsteuer ist eine Real- und Objektsteuer und wird im Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt. Der Steuergegenstand dieser Steuer ist der inländischer Grundbesitz. Die Grundsteuer fließt den Gemeinden zu und ist daher eine Gemeindesteuer.
Es wird zwischen Grundsteuer für Forst- und Landwirtschaft (Grundsteuer A - agrarisch) und Grundsteuer für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B - baulich) unterschieden.
Es handelt sich um eine der ältesten Formen der Direktbesteuerung.
Steuerschuldner ist nach § 10 GrStG derjenige, dem das Objekt zum Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. Wenn das Objekt mehreren Personen zugerechnet ist, spricht man von Gesamtschuldner. Wer dem Erbbaurecht, Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht zugeteilt ist, muss die Grundsteuer auch zahlen.
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können über die Fälligkeit von Kleinbeträge bestimmen:
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Grundsteuer. Wenn die Kosten höher sind als die Erträge, kann ein Erlass der Grundsteuer beantragt werden. Sogar ein dauerhafter Erlass ist möglich.
Gem. § 3 GrStG ist folgender Grundbesitz von der Grundsteuer befreit:
Des Weiteren gelten gem. § 4 GrStG folgende sonstige Steuerbefreiungen:
Wenn der Grundbesitz zu Wohnzwecken dient und gem. §§3 und 4 GrStG eine Steuerbegünstigung besteht, gilt die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Befreiungen werden im § 5 GrStG geregelt.
Die Grundsteuer wird in drei selbständige, aufeinander folgenden Verfahrensstufen ermittelt:
Die Finanzbehörde stellt den Einheitswert des Grundstücks fest. Der Einheitswert lässt sich aufgrund folgender Kriterien ermitteln: Grund und Boden, Erträge die über den Grund und Boden gewonnen werden können und Sachwerte die sich auf dem Grund und Boden befinden. Auf den Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages, je nach Gemeinde, ein individueller Hebesatz angewendet. Laut §1 Abs. 1 GrStG entscheiden Gemeinden ob in ihrem Gebiet ein Tausendsatz auf den Einheitswert oder den steuerpflichtigen Teil angewendet wird.
Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrags auf den Einheitswert angewendet werden, betragen:
Der Einheitswert wird mit der Grundsteuermesszahl und mit dem von der Gemeinde festgesetzter Hebesatz berechnet.
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