Kernbrennstoffsteuer

Was ist die Kernbrennstoffsteuer?

Die Kernbrennstoffsteuer, kurz Atomsteuer, ist eine historische Steuer und gehörte zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern. Ursprünglich wurde die Steuer auf Kernbrennstoffe in Atomkraftwerke eingeführt, um den Bundeshaushalt zu sichern und um Sanierungen der Schachtanlage des Atomlagers Asse II zu unterstützen.

Mit der Steuer wurde der Verbrauch von Kernbrennstoffen im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland besteuert (ausgenommen Büsingen und die Insel Helgoland), und genauer der Verbrauch zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom. Zu den Kernbrennstoffen zählen Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235, sowohl unverändert als auch in Legierungen, Verbindungen, Mischungen und keramischen Erzeugnissen.

Seit dem 1. Januar 2017 ist diese Steuer nach Verkündung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nichtig, da diese zu Unrecht den Verbrauchsteuern zugeordnet wurde. Ursprünglich wurde die Kernbrennstoffsteuer im Jahre 2011 eingeführt - und damit noch vor dem Beschluss des Atomausstiegs.

Wie hoch war die Kernbrennstoffsteuer und wer musste sie zahlen?

Es wurde Kernbrennstoff besteuert, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurde. Laut dem Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) wurden alle Brennelemente, die nach Einführung des Gesetzes erstmals zum Einsatz kamen, mit 145 Euro pro Gramm besteuert. Zum Vergleich wäre dieser Preis viermal teurer als Gold und fünfmal teurer als Platin (Spiegel).

Dabei mussten die Firmen die Steuer selbst berechnen und anmelden. In den sechs Geltungsjahren im Zeitraum von 2011 bis 2016 brachte die Steuer dem Bund 6,285 Milliarden Euro ein.

Warum wurde die Kernbrennstoffsteuer abgeschafft?

Als Reaktion zu der Einführung der Steuer reichten viele Energieunternehmen (wie z.B. E.On, RWE und EnBW) Klagen ein, scheiterten damit jedoch, da sich die Steuer zu dem Zeitpunkt für mit dem Grundgesetz vereinbar erklären ließ (LTO). Weiterhin ließ sich die Steuer mit den primären und sekundären Europarechten vereinbaren. Der Atomausstieg und damit die Stilllegung von acht Atomkraftwerken ist bis 2022 festgelegt. Die Kernbrennstoffsteuer wurde für Kernkraftwerke, die noch bis 2022 aktiv sind, nicht verlängert.

Im Juni 2015 wurde die Steuer durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebilligt, obwohl das Hamburger Finanzgericht die Steuer als verfassungswidrig hielt. Im Jahre 2017 wurde die Kernbrennstoffsteuer schließlich rückwirkend als grundgesetzwidrig erklärt (Zeit). Demnach entschieden die Richter, dass sich die Kernbrennstoffsteuer nach Art. 106 GG den typischen Merkmalen der Verbrauchsteuer nicht zuordnen lassen kann und sich dadurch die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass dieser Steuer nicht nachweisen lässt.

Die Verbrauchsrichter argumentieren, dass sich Uran nicht als eine Ware, die regelmäßig von privaten Endverbrauchern konsumiert wird (wie z.B. Kaffee oder Tabak), einordnen lassen kann. Dadurch muss der Bund nun wahrscheinlich den Energiekonzernen, die mehr als sechs Milliarden Euro - mit Zinsen - zurückzahlen. Der Energiekonzern E.On geht zum Beispiel von einer Rückzahlung in Höhe von 3,3 Milliarden Euro inklusive Zinsen aus, und der Konzern RWE notierte eine seit 2011 gezahlte Kernbrennstoffsteuer in Höhe von 1,7 Milliarden Euro.

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