Kinderfreibetrag

Was ist der Kinderfreibetrag?

Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag (§ 32 Abs. 6 EstG), der nicht ausgezahlt wird, sondern von dem zu versteuerten Einkommen abgezogen wird und sich somit steuermindernd auswirkt. Der Kinderfreibetrag beträgt 7.620 Euro für beide Elternteile und setzt sich zusammen aus 2640 für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und 4.980 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes. Es gibt keinen speziellen Antrag für den Kinderfreibetrag, sondern dieser geht in Hand mit dem Kindergeldantrag. Dieses steht Eltern ab der Geburt des Kindes zu, bis zur Vollendung des 18.Lebensjahr oder des 25.Lebensjahr, wenn das Kind sich in einer Ausbildung oder einem Studium befindet. Bei getrennten Eltern wird der Betrag in der Mitte geteilt, da dieser Betrag beiden Eltern zusteht, anders als beim Kindergeld, das nur dem Elternteil zusteht, bei dem das Kind lebt. Wenn das Kind nicht im Januar eines Jahres geboren wurde, wird der Betrag anteilig berechnet. Wird das Kind z.B. im März eines Jahres geboren ergibt sich die Rechnung wie folgt:  7.620 / 12 x 10 = 5.080 Euro.

Was ist der Unterschied zum Kindergeld? 

Das Kindergeld ist eine monatliche Auszahlung in Höhe von 204 Euro (bei einem Kind) des Staates um das Wohl des Kindes zu garantieren. Hingegen beim Kinderfreibetrag handelt es sich um eine steuerliche Vergünstigung, die ebenso dazu beitragen soll dass Eltern genügend Geld zur Verfügung steht, um für das Kind zu sorgen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine monatliche Auszahlung sondern um einen festgelegten Betrag der am Ende des Jahres vom gesamten Jahreseinkommen abgezogen wird. 

Wie sieht die Günstigerprüfung aus?

Da Ihnen nur eine Steuererleichterung zusteht wird von dem Finanzamt geprüft ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist. Begonnen wird mit dem Jahreseinkommen. Bei Ehepartnern wird das gemeinsame Jahreseinkommen betrachtet. Nun wird berechnet wie viele Steuern sie zahlen müssten, ohne den Kinderfreibetrag. Danach wird der Kinderfreibetrag (7.620 Euro) von dem gesamten Jahreseinkommen abgezogen, womit sich ein verminderndes Jahreseinkommen ergibt. Von diesem kleineren Jahreseinkommen werden dann die Steuern neu berechnet. Nun wird verglichen wie hoch die Differenz der beiden Steuerbeträge ist. Diese Differenz wird dann mit der möglichen Höhe des Kindergeldes verglichen und somit entschieden welches die günstigere Variante ist.

Als Faustregel kann man sich merken, dass sich bei Alleinerziehenden der Kinderfreibetrag ab einem Jahreseinkommen von 37.500 Euro mehr lohnt und bei Eheleuten ab 75.000 Euro Jahreseinkommen.

Beispiel Berechnung:

Ein Ehepaar hat ein Kind und verdient zusammen 80.000 Euro im Jahr.

Kindergeld

Kinderfreibetrag

80.000 Jahreseinkommen

80.000 Jahreseinkommen

Zu zahlende Steuern: 17.138

Abzug Kinderfreibetrag: - 7.620 Euro

 

= 72.380 Euro Jahreseinkommen

 

Zu zahlende Steuern: 14.526

 

Differenz der zu zahlenden Steuern: 17.138 – 14.526 = 2.612 Euro (Steuervorteil mit Kinderfreibetrag)

Das Kindergeld liegt bei 2.448 Euro und rechnet sich somit weniger. Hier würde der Kinderfreibetrag mehr Geld einsparen.

Wie wird der Kinderfreibetrag bei mehreren Kindern ermittelt?

Der Kinderfreibetrag steht jedem Kind und deren Eltern zu. Je nach Steuerklasse der Eltern ergeben sich hier verschiedene Möglichkeiten. Bei Ehepartnern, die sich beide in Steuerklasse 4 befinden, wird der gleiche Kinderfreibetrag berechnet. Bei einem Kind wird der Zähler 1.0 und bei zwei Kindern der Zähler 2.0 pro Elternteil angerechnet. Bei verheirateten Paaren mit Steuerklasse 3 und 5 wird hingegen der gesamte Kinderfreibetrag bei dem Elternteil in Steuerklasse 3 angerechnet. Bei unverheirateten Paaren wird pro Kind ein Zähler von 0.5 berechnet. Im Falle von getrennten oder alleinerziehenden Eltern ohne Unterstützung durch Unterhalt, wird der volle Kinderfreibetrag angerechnet. Der Kinderfreibetrag kann übertragen werden. Hierbei müssen beide Elternteile eine getrennte Einkommenssteuererklärung abgeben und der antragstellende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen. Der andere Elternteil muss nicht unterhaltspflichtig. Der Kinderfreibetrag kann auch Stiefeltern oder Großeltern übertragen werden, falls das Kind in diesem Haushalt lebt.

Wie wird der Kinderfreibetrag in der Steuererklärung berücksichtigt?

In der Steuererklärung muss die Anlage Kind (pro Kind eine Anlage) ausgefüllt werden, um sicherzustellen, dass das Finanzamt das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag berücksichtigt.

 

Bekommen sie hier Hilfe beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärun