Soll- und Ist- Versteuerung

Was ist die Soll- und Ist-Versteuerung?

Unternehmen müssen die Umsatzsteuer, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen, an das Finanzamt weitergeben. Dies erfolgt monatlich, quartalsweise oder jährlich.

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen zwei Besteuerungsarten, die Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Versteuerungsarten für Unternehmer und wird im Umsatzsteuerrecht geregelt. Laut §13 UStG entsteht die Soll-Versteuerung bei vereinbartem Entgelt und die Ist- Besteuerung bei der Einnahme des Entgelts. Welche Art angewendet werden muss, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab.

Wen betrifft die Soll- und Ist-Versteuerung?

Die Soll- und Ist-Versteuerung betrifft Unternehmer. Die Umsätze sind laut § 16 UStG nach der Soll-Versteuerung zu versteuern. In manchen Fällen kann zur Ist-Versteuerung gewechselt werden.

Worin unterscheiden sich Soll- und Ist- Versteuerung?

Bei der Soll-Versteuerung wird die Umsatzsteuer bei der Rechnungserstellung fällig. Es spielt dabei keine Rolle wann der Rechnungsbetrag beglichen wurde. Die Umsatzsteuerschuld entsteht, wenn die Lieferung oder Leistung, ganz oder teilweise, ausgeführt wurde.

Bei der Ist-Verteuerung (§ 20 UStG) wird die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig. In anderen Worten, wenn die Rechnung vom Kunden beglichen wird, fällt die Umsatzsteuer an.

Wann und Wer kann zur Ist-Versteuerung wechseln?

§ 20 UStG regelt die Ist- Versteuerung. Laut folgenden Kriterien wird die Ist- Versteuerung vom Finanzamt gestattet:

  • Einem Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat.
  • Einem Unternehmer, der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßige Abschlüsse zu machen, befreit ist.
  • Einem Unternehmer, der Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt.

Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

Welche Vorteile bringt die Ist-Versteuerung?

Die Ist-Versteuerung ist vor allem für Existenzgründern und kleinere Unternehmen vorteilhaft, da die Umsatzsteuer erst gezahlt wird, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat. Dadurch entstehen folgende Vorteile:

  • Zahlungsengpässe können vermieden werden. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer nicht im Voraus zahlen. Bei hohen Rechnungsbeträge können mögliche Zahlungsengpässe vermieden werden.
  • Die Buchführung wird vereinfacht. Durch die Ist-Versteuerung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), liegt der Fokus auf dem Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen.

Wer ist von der Ist- Versteuerung ausgenommen?

Von der Ist-Besteuerung ausgenommen sind Unternehmen, die zur Bilanzierung verpflichtet sind. Darunter fallen unter anderen: UG, GmbH, KG, KgaA.

Wie wird die Ist- Versteuerung beantragt?

Für die Ist-Besteuerung ist eine Genehmigung vom Finanzamt notwendig. Dabei muss ein Formular an das Finanzamt geschickt werden und Kopien der Umsatzsteuererklärung sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.  

Beispiel

Ein Unternehmer liefert im Juni Waren im Wert von netto 2.000 € an einen Kunden und stellt mit der Lieferung die Rechnung über 2.000 € zzgl. 380€ Umsatzsteuer (19 %); der Kunde bezahlt die Rechnung erst im Juli.

Soll-Versteuerung: Nach vereinbarten Entgelten ist die Umsatzsteuer in Höhe von 380 € mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni anzumelden und in der Folge an das Finanzamt abzuführen.

Ist-Versteuerung: Nach vereinnahmten Entgelten ist die Umsatzsteuer in Höhe von 380 € später anzumelden und abzuführen. Dies stellt einen Liquiditätsborteil für den Unternehmer dar.

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