Werbungskosten

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind Aufwendungen, Ausgaben und Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen. Sie können steuerlich geltend gemacht werden. Werbungskosten werden im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Sie werden von den Einnahmen aus nichtselbständige Arbeit abgezogen und können zu einer Steuerersparnis führen. Als Besteuerungsgrundlage wird das Nettoeinkommen herangezogen.  Laut § 9 Abs.1 EStG spricht man von Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind. 

Zu den Werbungskosten gehören Aufwendungen wie zum Beispiel:

  • Schuldzinsen und besondere Verpflichtungsgründe beruhende Renten und dauernde Lasten. Sie müssen mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  • Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge. Die Ausgaben müssen sich auf Gebäude oder Gegenstände beziehen, die der Einnahmeerzielung dienen.
  • Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden. Der Zweck dieser darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein.
  • Aufwendungen des Arbeitnehmers für den täglichen Arbeitsweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  • Aufwendung des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten. Die Fahrtkosten können mit den pauschalen Kilometersatz angesetzt werden.
  • Notwendige Mehraufwendungen die aufgrund doppelter Haushaltsführung entstehen.
  • Notwendige Mehraufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, Werkzeuge und typische Berufskleidung.

Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung können Werbungskosten abgezogen werden.

Was sind keine Werbungskosten?

Keine Werbungskosten sind:

  • Ersparte Aufwendungen
  • Entgangene Einnahmen 
  • Die eigene Arbeitsleistung

Wer darf den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag geltend machen?

Der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, ist ein Pauschalbetrag der von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden kann. Die Pauschale gilt für alle Arbeitnehmer. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt der Pauschalbetrag doppelt. Wer mehr als einen Job hat, darf nur einmal den Pauschalbetrag beziehen.

Was ist der Pauschalbetrag?

Gem. §9a EStG werden Werbungskosten in der Höhe von 1.000 Euro pauschal vom Finanzamt anerkannt. Darauf haben Arbeitnehmer Anspruch, die eine Steuererklärung abgeben. Wenn die Werbungskosten 1000 Euro übersteigen sollte die Pauschale nicht angenommen werden. Wer weitere Werbungskosten geltend machen möchte, muss diese in der Einkommensteuererklärung individuell nachweisen. Es muss jedoch festgestellt werden ob der Betrag von 1000 Euro Werbungskosten überschritten wird. 

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?

  • Rechtsanspruch: Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf die Arbeitnehmer-Pauschale.
  • Jahresbetrag: Der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag ist ein Jahresbetrag. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Pauschalbetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug.
  • Einmal pro Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer-Pauschale wird nur einmal pro Arbeitnehmer abgezogen. Dies gilt auch bei mehrfacher Beschäftigung. Arbeitnehmer, dessen Werbungskosten aus mehreren Arbeitsverhältnissen aber zusammengerechnet 1.000 Euro übersteigen, können diese Kosten in der Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt kann die Werbungskosten steuermildend berücksichtigen. 
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Die Arbeitnehmer-Pauschale wird bei jedem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner jeweils einmal berücksichtigt.

Wie können Werbungskosten nachgewiesen werden?

Wer seine Ausgaben individuell steuerlich absetzt, muss die Werbungskosten nachweisen. Es müssen Rechnungen und Quittungen, sowie andere Belege archiviert werden. Alle Belege müssen über das Jahr gesammelt und sortiert werden. Die Belege sollten die Art der Aufwendung genau bezeichnen. Des Weiteren, muss das Datum lesbar auf dem Beleg stehen. Außerdem ist es von Vorteil, wenn der Empfänger der Zahlung auf dem Beleg steht. 

Wo müssen die Werbungskosten eingetragen werden?

Die Summe aller beruflichen Ausgaben müssen am Ende des Jahres, im Formular "Anlage N" auf Seite 2, in der Steuererklärung eingetragen werden.