Bin ich Freiberufler*in, selbstständig oder betreibe ich ein Gewerbe? Die Antwort auf diese Frage hat nicht nur Auswirkungen auf die Besteuerung, sie ist für eine ganze Reihe an Pflichten, Auflagen und Vorgaben im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit relevant. Grund genug, in diesem Beitrag näher auf Unterschiede beim Thema "Freiberufler oder Gewerbe" einzugehen.

Freiberufler oder Gewerbe - was sagt das (Einkommen-)Steuerrecht?

Das Steuerrecht macht zwischen Freiberufler*innen und Gewerbetreibenden einen Unterschied. Es liefert auch eine Definition für beide Berufsgruppen.

Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine nachhaltige selbstständige Betätigung mit Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und Gewinnerzielungsabsicht. Wer ein Gewerbe im steuerlichen Sinne betreibt, erzielt entsprechend Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG enthält eine Auflistung freiberuflicher Tätigkeiten. 

Dazu zählen diverse Heilberufe, rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, verschiedene technische und naturwissenschaftliche Berufe, Kultur-, Medien- und sonstige informationsvermittelnde Berufe, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Voraussetzung: die Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen bei den Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes unter Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. 

Die Auflistung des EStG ist nicht abschließend. Das Gesetz nennt ausdrücklich noch "ähnliche Berufe", die ebenfalls als Freiberufler eingeordnet werden können.

Ob Freiberufler oder Gewerbe - die Selbstständigkeit ist bei beiden Tätigkeiten charakteristisches Merkmal. Selbstständigkeit ist hier vor allem in Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer zu sehen. 

Wer selbstständig ist, unterliegt keinem Direktionsrecht, ist nicht Teil einer fremden Arbeitsorganisation und Herr seiner Arbeitszeit. Nicht immer trifft das tatsächlich voll zu - auf Schein-Selbstständige sei hier nur hingewiesen.

Nicht selten wird auch zwischen Selbstständigen einerseits und Unternehmern bzw. Unternehmen andererseits unterschieden. Die Unterscheidung ist weniger rechtlicher als begrifflicher Natur. Selbstständige können Gewerbetreibende oder Freiberufler*innen sein. Bei Gewerbetreibenden versteht man darunter eher Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter*innen ("Solo-Selbständige") oder mit nur sehr wenigen Mitarbeiter*innen.

Ein Unternehmer besitzt dagegen üblicherweise ein (größeres) Unternehmen. Das Einkommensteuerrecht (§ 15 Abs. 2 EStG) kennt außerdem noch "sonstige selbstständige Tätigkeiten". Gemeint sind nicht-gewerbliche, nicht durchgängig ausgeübte selbständige Tätigkeiten (Hausverwaltung, Aufsichtsratstätigkeit, Testamentsvollstreckung usw.).

Freiberufler oder Gewerbe - Welche Konsequenzen hat das für die Besteuerung?

  • Einkommensteuer

    Freiberufler und Gewerbetreibende sind beide einkommensteuerpflichtig. Auf die unterschiedlichen Einkunftsarten (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei Freiberuflern und Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Gewerbetreibenden) ist bereits hingewiesen worden.

    Gewerbliche Unternehmer sind buchführungspflichtig, wenn der Jahresumsatz 600.000 Euro oder der Jahresgewinn 60.000 Euro übersteigt (§§ 140, 141 AO, sehr oft besteht bereits Buchführungspflicht nach Handelsrecht). Buchführung ist hier im Sinne einer doppelten Buchführung mit Jahresabschlusserstellung zu verstehen. Bei Unternehmern unterhalb der genannten Schwellen reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (Wahlrecht).

    Freiberufler unterliegen generell nicht der Buchführungspflicht (Ausnahme: buchführungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften). Die zu versteuernden Einkünfte werden ebenfalls durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

    Die Einnahmenüberschussrechnung stellt eine wesentliche Vereinfachung dar, weil Einnahmen und Ausgaben nur einmal zu erfassen sind. In der doppelten Buchführung muss jeder Vorgang dagegen zweifach verbucht werden. Das hat zwar auch Vorteile, bedeutet aber Mehraufwand und erfordert vertiefte Buchführungskenntnisse.
     
  • Gewerbesteuer

    Gewerbebetriebe im Sinne des Einkommensteuergesetzes müssen Gewerbesteuer zahlen. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, der nicht mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb gleichzusetzen ist. Ggf. sind Hinzurechnungen erforderlich. 

    Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und jede Gemeinde legt ihren Hebesatz selbst fest. Unterschiedliche Hebesätze sind oft Kriterium bei Standortentscheidungen von Unternehmen.

    Freiberufler unterliegen dagegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Ausnahmen bestätigen die Regel: wenn sich Freiberufler in einer Personengesellschaft (z.B. GbR, Partnerschaftsgesellschaft) zusammenschließen und dabei auch gewerbliche Einkünfte erzielt werden, gilt die gesamte Gesellschaft als Gewerbebetrieb. 

    Man nennt das "gewerbliche Infizierung". Gewerbesteuerpflicht ist die Folge. Typischer Fall: in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (GbR) findet gewerblicher Handel mit Medikamenten oder Gesundheitsprodukten statt.
     
  • Umsatzsteuer

    Inländische Umsätze aus Lieferungen und Leistungen von Unternehmern unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich meist um einen durchlaufenden Posten. Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervorauszahlungen sind aber eine Zusatzbelastung.

    Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - ausübt. Freiberufler fallen somit ebenfalls unter den umsatzsteuerlichen Unternehmer-Begriff. 

    Allerdings sind einige freiberuflich erbrachte Leistungen umsatzsteuerbefreit, zum Beispiel ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Freiberufler oder Gewerbe - wir sind für beide da!

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Freiberufler oder Gewerbe - FAQ

  • Was ist der Unterschied zwischen gewerblich und freiberuflich?

    Gewerbliche Tätigkeit zielt auf eine wirtschaftliche Aktivität mit Gewinnerzielungsabsicht. Freiberufler üben ihren Beruf selbständig zum Einkommenserwerb aus. Steuerlich sind Einkünfte aus beiden Tätigkeiten unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet.
     

  • Bin ich selbstständig oder Freiberufler?

    Als Freiberufler ist man stets selbstständig. Die selbstständige Berufsausübung ist Wesensmerkmal der freiberuflichen Tätigkeit.
     

  • Ist man als Freiberufler Gewerbetreibender?

    Normalerweise nicht. Eine Ausnahme gilt im Rahmen der sogenannten "gewerblichen Infizierung" und bei freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaften, die Kaufleute kraft Gesetz sind.
     

  • Wann spricht man von einer gewerblichen Tätigkeit?

    Nach § 15 Abs. 2 EStG ist eine gewerbliche Tätigkeit jede selbstständige nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Nicht zum Gewerbetrieb zählen ausdrücklich freie Berufe, selbstständige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten und sonstige - nicht ständig ausgeübte - selbstständige Tätigkeiten.

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