Jagd- und Fischereisteuer

Was ist die Jagd- und Fischereisteuer?

Die Jagd- und Fischereisteuer gehört zu den örtlichen Aufwandsteuern. Sie zählt zu den Bagatellsteuern und wird nicht mehr in allen Bundesländern erhoben. Im Jahr 2016 wurden nur noch rund 9 Millionen Euro Jagd- und Fischereisteuer eingenommen - im Vergleich dazu waren es 2006 noch 23 Millionen Euro. Zusätzlich zeigt sich, dass die heutigen Einnahmen nur aus der Jagdsteuer stammen. Tatsächlich, wird bundesweit keine Fischereisteuer erhoben. Deswegen wird im folgenden auch hauptsächlich auf die Jagdsteuer eingegangen.

Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen kommunalen Satzungen. Festsetzung des Steuersatzes und Ertragshoheit (= das Recht der Steuerverwendung) obliegt den Stadt- beziehungsweise Landkreisen.

Wer erhebt die Steuer?

Die Steuer wird in der Regel von den Kreisen erhoben. In vielen Bundesländern wird jedoch keine Jagdsteuer mehr erhoben. Dazu gehören:

  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt

Im Saarland erheben nur der Landkreis Saarlouis und der Saarpfalz-Kreis eine Jagdsteuer. Tatsächlich werden in vielen Landkreisen die Steuer auch immer wieder ausgesetzt, schließlich aber aufgrund einer defizitären Haushaltslage wieder eingeführt. Ein Beispiel hierfür ist der Kreis Groß-Gerau in Hessen. Dort wurde die Jagdsteuer zwischen 2002 und 2005 ausgesetzt, ebenso 2009 bis 2011. Ob eine Jagdsteuer letztendlich also erhoben wird, ist bei den entsprechenden Verwaltungen zu erfragen.

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Wer wird besteuert?

Die Jagdsteuer ist eine traditionelle Aufwandsteuer, mit der die Ausübung des Jagdrechts besteuert wird. Steuerpflichtig ist somit die Person, die das Jagdrecht besitzt.

Jagdausübungsberechtigt sind wiederum

  • Eigenjagdbesitzer,
  • Jagdpächter,
  • Jagderlaubnisscheininhaber,
  • der Jagdgast sowie
  • Jagdschutzberechtigte.

Die Jagdsteuer im Rahmen der Kommunalabgabengesetze gilt jedoch nur für Jagdausübungsberechtigte, die eine Jagd gepachtet oder einen Eigenjagdbezirk erworben haben.

Jagdsteuer vs. Jagderlaubnissteuer

Von einigen Landkreisen wird zunehmend versucht eine Jagderlaubnissteuer einzuführen. Diese Steuer soll von jedem Jäger erhoben werden, der aufgrund eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheins als Jagdgast in einem Jagdbezirk jagen oder entgeltliche Abschüsse tätigen darf. Somit ist diese Steuer eine selbständige Aufwandsteuer, für deren Erhebung es jedoch (im Gegensatz zu der Jagdsteuer) keine Rechtsgrundlage gibt.

Wie hoch ist die Jagdsteuer?

Die Höhe der Jagdsteuer wird jährlich nach Höhe der Pacht oder dem Jagdwert berechnet. In der Regel liegt sie, je nach Bundesland zwischen 10-20 %. In Hannover beträgt die Jagdsteuer z.B. 20 % und in Gießen 12 % des Jahresjagdwertes. Der Jagdwert setzt sich wiederum aus allen Leistungen zusammen, die der Jagdausübungsberechtigte jährlich für den Erhalt des Jagdausübungsrechts aufbringen muss.

Dazu gehören:

  • der Pachtpreis, bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Preis, der bei einer Verpachtung zu erzielen wäre (fiktiver Pachtwert),
  • vertragliche Nebenleistungen,
  • vertraglich übernommener Wildschadensersatz sowie
  • vertraglich übernommene Umsatzsteuer.

Folgendes zählt nicht dazu:

  • Hegemaßnahmen,
  • Wildfütterung,
  • freiwillige Leistungen und Spenden,
  • Jagdhundehaltung,
  • Jagdausrüstung,
  • Fortbildung.

Fischereisteuer:

Die Angler können durchatmen, denn die Fischereisteuer hat nichts mit der Fischereiabgabe, auch “Angelsteuer” genannt, zu tun. Viele Fischereischeine sind nur gültig, wenn man eine Marke als Nachweis für die Abgabe besitzt. Somit muss der einzelne Angler die Marke beim Fischereiamt oder in lokalen Angelläden kaufen (in Berlin z.B. für 21 Euro/ Kalenderjahr). Ansonsten setzt der Angler sich der Gefahr einer Strafverfolgung des „Schwarzangelns“ (unter Juristen: Fischwilderei) aus. Bei der Fischereisteuer dagegen, werden die Anzahl der Fischereibezirke besteuert. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige wohl der Gewässereigentümer oder -verwalter wäre und nicht der einzelne Angler. Wie oben erwähnt, wird die Fischereisteuer jedoch bundesweit nicht mehr erhoben.

Abschaffung der Jagdsteuer

In den Bundesländern, in denen die Steuer noch gilt, wird immer wieder über deren Abschaffung diskutiert. In Niedersachsen klagte ein Betroffener sogar, dass es die Luxussteuer für die Jagd, aber nicht für das Angeln gab. Das Verwaltungsgericht in Lüneburg, entschied jedoch, dass dem Gesetzgeber in dem Fall keinen Vorwurf gemacht werden könne und somit die unterschiedliche Besteuerung rechtens wäre. Andere Gegner der Jagdsteuer argumentieren immer wieder, dass die Erhebung der Steuer mehr koste als die Kommunen effektiv einnehmen. Außerdem würden Pächter bei einer hohen Steuer eventuell entscheiden, eine Jagd im jagdsteuerfreien Nachbarkreis zu pachten. Zudem gibt es Politiker, die sich gegen eine Jagdsteuer aussprechen, da Jäger Naturschützer wären, die sich für die Gesellschaft engagieren und man sie daher nicht mit der Steuer bestrafen dürfe. Andere Politiker argumentieren dagegen, da die Steuer mit verschiedenen Privilegien für die Jäger verbunden seien. Mancherorts werden deswegen Kompromisse gefunden und die Steuer aufgrund des Engagements der Jäger verringert. Obwohl nicht alle Landkreise entschieden haben, die Jagdsteuer abzuschaffen, so ist dennoch ein deutlicher Abwärtstrend zu erkennen: Während 2006 noch 23 Millionen Euro eingenommen wurden, waren es 10 Jahre später nur noch 9 Millionen Euro.

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