Der Jahresabschluss stellt den rechnerischen Abschluss der Buchführung des jeweiligen kaufmännischen Geschäftsjahres dar. Hierbei wird dargestellt, wie die finanzielle Situation des Unternehmens aussieht, wie das Betriebsvermögen zusammengesetzt ist und ob das Geschäftsjahr für das Unternehmen als erfolgreich beschrieben werden kann. Ohne Jahresabschluss ist eine Rechnungslegung über das abgelaufene Jahr nicht möglich.
Der Jahresabschluss basiert auf der laufenden Buchführung eines Unternehmens und beinhaltet die detaillierte Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung, deren Überprüfung, Bestätigung, Veröffentlichung - und damit den Abschluss der Buchhaltung. Der Jahresabschluss ist für den Kaufmann ein Hilfsmittel, um seine Vermögens- und Ertragslage zu analysieren.
Der Jahresabschluss hat grundlegend drei wichtige Aufgaben:
Grundsätzlich sind gemäß §§ 242 ff. HGB alle Kaufleute zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.
Laut §§264 ff. HGB gelten für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften ergänzende Vorschriften. Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren an den Abschlussstichtagen weniger als 600.000 Euro Umsatzerlöse bzw. 60.000 Euro Jahresüberschuss erwirtschaftet haben, sind zu der Aufstellung eines Jahresabschlusses nicht verpflichtet. Für Freiberufler und kleine Gewerbetreibende besteht die Wahl zwischen der Aufstellung einer Bilanz oder einer Einnahmenüberschussrechnung. Dabei ergeben sich die steuerrechtlichen Pflichten für die Aufstellung eines Jahresabschlusses aus §§ 140, 141 AO.
Laut § 242 HGB besteht ein handelsrechtlicher Jahresabschluss aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GUV). Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich strukturiert sein und damit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) - bzw. den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung entsprechen.
Nach §325 des Handelsgesetzbuchs müssen Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss im Handelsregister und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Dabei muss die Offenlegung von einem gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft in deutscher Sprache erfolgen. Sollte eine Kapitalgesellschaft dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachkommen, dann droht ein Verfahren des Bundesamtes für Justiz.
Jeder Kaufmann muss laut Handelsgesetzbuch den Jahresabschluss innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlichen. Die Fristen sind je nach Firmengröße und Rechtsform unterschiedlich:
Die Erstellung des Jahresabschlusses sollte gründlich und ordnungsgemäß erfolgen. Finden Sie hier einen Steuerberater in Ihrer Nähe, der Ihnen bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses helfen kann.
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