Zwischenerzeugnissteuer

Was ist die Zwischenerzeugnissteuer?

Die Zwischensteuer ist unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (siehe Getränkesteuer) kategorisiert und beschreibt Getränke der Position 2204, 2205 und 2206 des Zolltarifs in der Kombinierten Nomenklatur. Als Zwischenerzeugnisse werden alkoholische Getränke definiert, die einen Alkoholgehalt zwischen 1,2 bis 22 Volumenprozent haben, und die nicht als Bier oder als Schaumwein zu besteuern sind. Als Zwischenerzeugnisse gelten z.B. Sherry, Madeira und Portwein.

Einfach ausgedrückt umfasst die Zwischenerzeugnissteuer also alkoholische Getränke, die zwischen Wein und Spirituosen angesiedelt sind. Als Rechtsgrundlage gilt hier das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) vom 15. Juli 2009.

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Wer zahlt die Zwischenerzeugnissteuer?

Für die Zwischenerzeugnisse gelten im Übrigen die Vorschriften des Schaumweinsteuerrechts:

Wenn die Steuer durch den Verbrauch von Schaumwein, oder durch die Entnahme von Schaumwein, aus einem Steuerlager entsteht, dann gilt der Inhaber des Steuerlagers als Steuerschuldner. Darüber hinaus wird die Person Steuerschuldner, die bei der unrechtmäßigen Entnahme, wie z.B. durch Diebstahl aus dem Steuerlager, den Schaumwein entnommen hat - genauso wie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme des Schaumweines beteiligt war.

Wird Schaumwein durch die Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers in den freien Verkehr überführt, dann gilt der registrierte Empfänger als Steuerschuldner. Entstehen bei der Beförderung unter Steueraussetzung Unregelmäßigkeiten, dann wird er Inhaber des Steuerlagers als Versender oder der registrierte Versender, sowie jede weitere Person, die Sicherheit geleistet hat, zum Steuerschuldner.

Jemand, der den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder im Namen von anderen das Bier entnommen hat - genauso wie jeder, der an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und es vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Entnahme unrechtmäßig war - wird zum Steuerschuldner. Falls der Schaumwein aus einem Steuerlager an eine Person abgegeben wird, die keine gültige Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung besitzt, dann werden der Inhaber des Steuerlagers und die nicht zum Bezug berechtigten Personen zu Steuerschuldner.

Wie hoch ist die Zwischenerzeugnissteuer?

Anders als z.B. die Branntweinsteuer, richtet sich die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer nicht nach der reinen Alkoholmenge, sondern nach der Menge an fertigen Getränken und unter Berücksichtigung des entsprechenden Alkoholgehalts. Als Rechtsgrundlage für die Steuertarife gelten die Paragraphen § 2 SchaumwZwStG und § 30 SchaumwZwStG.

Für Zwischenerzeugnisse gelten folgende Steuersätze:

Produkt Alkoholgehalt in Volumenprozent Steuerhöhe per 1 Hektoliter Steuerhöhe für eine 0,75-Liter-Flasche
Zwischenerzeugnis Mehr als 15 % vol 153,00 € 1,15 €
Zwischenerzeugnis bis zu 15 % vol 102,00 € 0,76 €
Zwischenerzeugnis* bis zu 15 % vol 136,00 € 1,02 €

* Hierbei ist zu beachten, dass nur Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt bis 15 Volumenprozent berücksichtigt werden, die entweder bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen oder in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung abgefüllt sind - siehe Schaumweinsteuer.

Als Beispiel für eine Flasche mit mehr als 20% Alkoholgehalt in Volumenprozent sieht der Anteil der Zwischenerzeugnissteuer folgendermaßen aus:

Die Zwischenerzeugnissteuer wird von den Hauptzollämtern erhoben und verwaltet und die Einnahmen stehen dem Bund zu. Das Aufkommen der Zwischenerzeugnis im Zeitraum von 1994-2013 waren:

Jahr Aufkommen der Zwischenertragssteuer
2013 14 Mio. €
2012 14 Mio. €
2011 16 Mio. €
2010 22 Mio. €