Abzugsteuern für beschränkt Steuerpflichtige

Was sind Abzugssteuern?

Abzugsteuern sind Steuern die nicht vom Empfänger einer Zahlung bezahlt werden. Die Steuer wird direkt von der auszahlenden Stelle an die zuständige Finanzbehörde geleistet. Es wird auch von Quellensteuer gesprochen, da der Abzug an der Ertragsquelle erfolgt. Die Quellensteuern sind im Einkommensteuergesetz geregelt. Für unbeschränkt Steuerpflichtige sind Quellensteuern vergleichbar mit Einkommensteuervorauszahlungen. Für beschränkt Steuerpflichtige haben diese Steuern meistens abgeltende Wirkung

Welche Arten gibt es?

Es kann zwischen zwei verschiedene Arten von Abzugsteuern unterschieden werden.

  • Abzugssteuern, die anrechenbar sind. Sie sind wie Vorauszahlungen, die auf die endgültige Steuerschuld des Zahlungsempfängers Einfluss haben. Unter anderen ist das beispielsweise die Lohnsteuer. Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld.
  • Abzugssteuern, die beim Abführend es Steueranspruches, als endgültig abgegolten gelten. Beispielsweise, Zinserträge aus bestimmten Wertpapieren. 

Wer ist beschränkt steuerpflichtig?

Wer in Deutschland Einkünfte bezieht, aber weder Wohnsitz noch gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland hat (§ 1 Abs. 4 EStG). Folgende Einkünfte unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, laut § 49 EStG:

Welche Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a EStG?

Wer beschränkt Steuerpflichtig ist, wird die Einkommensteuer / Körperschaftsteuer für folgende Einkünfte behoben:

Was sind Darbietungen?

Es kommt nicht auf den Status “Künstler” oder “Sportler” an, sondern auf die Art der Darbietung. Die Darbietung muss unterhaltenden Charakter haben.

Unter anderen sind Darbietungen: Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen, Shows, Turniere oder Wettkämpfe sowie Quizshows, Talkshows, Modeschauen, Feuerwerke, und der gleichen. Unter Darbietungen fallen auch nicht-öffentliche Auftritte und Aufnahmen.

Wichtig zu wissen: Wissenschaftliche Vorträge und Seminare keine Darbietungen sind. 

Lesen Sie mehr über Steuerberatung für Künstler.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Steuerabzug beträgt 15%.

Im Fall von Aufsichtsratsvergütungen beträgt der Steuerabzug 30% der gesamten Einnahmen. Wenn die Darbietungen 250 Euro nicht übersteigen, wird der Steuerabzug nicht erhoben.

Bezüglich Reisekosten, gehören diese zu den Einnahmen, wenn sie die Pauschalbeträge nach § 4 Abs. 5 EStG übersteigen.

Wer haftet für die Abführung der Steuer?

Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Wenn der Schuldner der Vergütung, den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat, kann der Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Der Schuldner der Vergütung ist dazu verpflichtet, folgende Angaben zu bescheinigen.

  • Name und Anschrift des Gläubigers
  • Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro
  • Zahlungstag
  • Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer 

Was zählt nicht zu den Einnahmen?

Kosten die dem Künstler oder Sportler ersetzen worden sind oder die er selbst übernommen hat. Darunter fallen unter anderen:

  • Fahrtkosten
  • Reisekosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen

Können Betriebsausgaben und Werbekosten abgezogen werden?

In bestimmten Fällen können die Betriebskosten (§ 4 EStG) und Werbekosten (§ 9 EStG) abgezogen werden. Sie müssen mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dem Finanzamt müssen nachprüfbare Unterlagen vorgelegt werden. Es können nur Ausgaben abgezogen werden, von denen die Rechnung vorgelegt werden kann. 

Einen Steuerberater für die Abzugsteuer finden

  • Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
    • Im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen.
    • Aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechtes auf Nutzung von Rechten. Dabei handelt es sich zum Beispiel, um Lizenzen und Urheberrechte, wie Filmrechte, Musikrechte, Patentrechte, usw.
    • Auf Aufsichtsratstätigkeiten, wie zum Beispiel bei Einkünften des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstand, oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.