Feuerschutzsteuer

Was ist die Feuerschutzsteuer?

Die Feuerschutzsteuer ist eine Steuer, die auf Versicherungsprämien und -beiträgen für Feuerversicherungen erhoben wird. Zu diesen Versicherungen gehören Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen. Dabei müssen sich die versicherten Gegenstände im Inland befinden.

Die Feuerschutzsteuer gehört zu den Ländersteuern und beruht auf dem Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG). Seit dem 1. Juli 2010 wird die Steuer nicht mehr von den Finanzämtern der Länder, sondern vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet. Die Erträge fließen jedoch weiterhin den Ländern zu. Da die Ertragshoheit aber den Ländern zusteht, muss eine steuerliche Zerlegung vorgenommen werden, die die Finanzbehörde Hamburg übernimmt. Die Mittelverteilung obliegt jedoch wiederum dem BZSt. Das Steueraufkommen lag 2016 bei rund 442 Millionen Euro. Die Steuer ist zweckgebunden und kommt dem Brandschutz sowie der Förderung bzw. Finanzierung des Feuerlöschwesens zu gute.

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Was wird besteuert?

Besteuert wird das Versicherungsentgelt für Feuer-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen. Versicherungsentgelt im Sinne des Feuerschutzsteuergesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Prämien
  • Beiträge
  • Vorbeiträge
  • Vorschüsse
  • Nachschüsse
  • Umlagen
  • Eintrittsgelder
  • Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins
  • sonstige Nebenkosten

Dazu gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers gezahlt wird, wie z.B. Mahnkosten.

Wer zahlt die Feuerschutzsteuer?

Steuerschuldner ist der Versicherer bzw. das Versicherungsunternehmen. Der Versicherer muss die Feuerschutzsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung) und dann an das Bundeszentralamt für Steuern entrichten. Es wirkt so, als habe der Durchschnittsverbraucher nicht viel mit der Steuer zu tun, aber tatsächlich zahlt jeder, der eine Hausratversicherung hat, auch die Feuerschutzsteuer. Dieses kann man leicht übersehen, da in den Beitragsrechnungen hauptsächlich die Versicherungssteuer ausgewiesen wird. Tatsächlich entfällt jedoch ein geringer Betrag davon auf die Feuerschutzsteuer. Die Abwicklung übernimmt aber auch in diesem Fall der Versicherer.

Finden Sie hier das offizielle Anmeldeformular für die Feuerschutzsteuer.

Wie wird die Steuer berechnet?

Die Feuerschutzsteuer wird vom anteiligen Versicherungsentgelt berechnet (siehe Versicherungssteuer). Seit dem 1. Juli 2010 gelten folgende Steuersätze und anteilige Bemessungsgrundlagen:

Art des Risikos

Feuerschutzsteuer

Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

22% (auf 40% des Versicherungsentgelts)

Wohngebäudeversicherung

19% (auf 14% des Versicherungsentgelts)

Hausratversicherung

19% (auf 15% des Versicherungsentgelts)

Nehmen wir z.B. die Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung. Hier beträgt der Steuersatz 22 %. Während 40 % davon auf die Feuerschutzsteuer entfallen, gehören die restlichen 60 % zu der Versicherungssteuer. Das heißt konkret bei 22 %:

  • davon 40 % Feuerschutzsteuer = 8,8 %
  • davon 60 % Versicherungssteuer = 13,2 %

Für Wohngebäudeversicherungen mit einem Steuersatz von 19 %:

  • davon 14 % Feuerschutzsteuer = 2,66 %
  • davon 86 % Versicherungssteuer = 16,34 %

Für Hausratversicherungen mit einem Steuersatz gesamt 19 %:

  • davon 85 % Versicherungssteuer = 16,15 %
  • davon 15 % Feuerschutzsteuer = 2,85 %

Versicherungen, die nicht hier genannt werden, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie zum Teil auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Feuerschutzsteuer vs. Feuerwehrabgabe

Nicht zu verwechseln ist die Feuerschutzsteuer mit der ehemaligen Feuerwehrabgabe. Letztere wurde vor allem in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg, Thüringen und Sachsen erhoben. Dabei handelte es sich um eine Kommunalabgabe, die männliche Erwachsene zu zahlen hatten, wenn sie nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehörten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Abgabe 1995 für verfassungswidrig (1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403, 569/94), da diese Abgabe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau verstoße. Zudem liege das Feuerlöschen im Interesse der Allgemeinheit, weshalb nur allgemeine Steuer herangezogen werden dürfen.

Ausnahmen von der Feuerschutzsteuer

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine - zumindest soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt.

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