Versicherungssteuer

Was ist die Versicherungssteuer?

Die Versicherungssteuer (oder nach der amtlichen Form Versicherungsteuer) zählt zu den Verkehrsteuern. Es werden Prämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen besteuert. Ob das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag oder auf andere Weise, wie z.B. durch ein Gesetz, entstanden ist, spielt hierbei keine Rolle.

Rechtsgrundlagen sind das Versicherungsteuergesetz (VersStG) und die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV). Die Versicherungssteuer wird seit dem 1. Juli 2010 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhoben und fließt dem Bund zu. Das Aufkommen der Versicherungssteuer betrug 2016 etwas über 12,5 Milliarden Euro und macht damit über 4 % der Steuereinnahmen des Bundes aus.

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Was wird besteuert?

Besteuert wird die Zahlung des Versicherungsentgeltes für ein Versicherungsverhältnis - egal ob durch Vertrag oder auf sonstige Art entstanden. Unter Versicherungsentgelt versteht man dabei jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bezahlen ist. Dazu gehören:  

  • Prämien
  • Beiträge
  • Vorbeiträge
  • Vorschüsse
  • Nachschüsse
  • Umlagen
  • Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines
  • sonstige Nebenkosten

Für die jeweiligen Risiken müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie der Versicherungssteuer unterliegen:

Unbewegliche Sachen: Hierzu zählen insbesondere Bauwerke und Anlagen. Der Gegenstand muss sich in Deutschland befinden.

Fahrzeuge aller Art: Das Fahrzeug muss in Deutschland in einem amtlichen oder amtlich anerkannten Register eingetragen sein, bzw. die Registrierungsbedürftigkeit muss in Deutschland liegen.

Reise- und Ferienrisiken mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten: Der Versicherungsvertrag kommt in Deutschland zustande.

Das deutsche Besteuerungsrecht besteht in diesen Fällen unabhängig davon, wo der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Für Versicherung von anderen als den oben genannten Risiken gilt folgendes:

Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, so stellen alle sonstigen Versicherungsgegenstände dann ein inländisches Risiko dar, wenn der Versicherungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so fällt deutsche Versicherungssteuer an, wenn sich der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, in Deutschland befindet.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausgenommen von der Steuerpflicht sind u. a. alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Auch Beiträge zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie zur Rückversicherung sind von der Steuer befreit.  

Wer zahlt die Versicherungssteuer?

Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer (§ 7 Abs. 1 VersStG). Trotzdem hat der Durchschnittsverbraucher meist kaum Berührungspunkte mit der Steuer, denn in der Regel ist der Versicherer verpflichtet, die Steuer zu entrichten. Er hat die Versicherungssteuer anzumelden und für Rechnung des Versicherungsnehmers an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Besteht das Versicherungsverhältnis jedoch mit einem außerhalb der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, muss der Versicherungsnehmer selbst eine Steueranmeldung beim BZSt abgeben und die selbst berechnete Steuer zahlen.

Wie hoch ist die Versicherungssteuer?

Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das Jahresentgelt (Beitrag oder Prämie). Der Steuersatz beträgt dabei grundsätzlich 19 % des Versicherungsentgelts, seit 2010 jedoch bei der Hausratversicherung 19 % auf 85 % des Versicherungsentgelts, bei der Wohngebäudeversicherung 19 % auf 86 % des Versicherungsentgelts und bei der Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 % auf 60 % des Versicherungsentgelts. Für die restlichen Anteile des Entgelts fällt bei diesen Versicherungen die Feuerschutzsteuer an. Darüber hinaus existieren geringere Steuersätze für Teilbereiche, wie z.B. für die Seeschiffskaskoversicherung (3%). Bei der Versicherung von Schäden, die durch Hagelschlag und/oder Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen an Bodenerzeugnissen oder Glasdeckungen in der Landwirtschaft oder Gärtnereien verursacht werden, beträgt der Steuersatz 0,03 Prozent der Versicherungssumme. Die folgende Aufzählung enthält nur die wichtigsten Versicherungsarten und ist nicht abschließend:

Art des Risikos

Versicherungssteuer

Feuerschutzsteuer

Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

22% (auf 60% des Versicherungsentgelts)

22% (auf 40% des Versicherungsentgelts)

Wohngebäudeversicherung

19% (auf 86% des Versicherungsentgelts)

19% (auf 14% des Versicherungsentgelts)

Hausratversicherung

19% (auf 85% des Versicherungsentgelts)

19% (auf 15% des Versicherungsentgelts)

Private Unfallversicherung

- mit Prämienrückgewähr

19%

3,8%

 

Transportgüter

- im Inland

- im Ausland (oder grenzüberschreitend)

 

19%

befreit

 

Seeschiffskaskoversicherung

3%

 

Hagelversicherung

0,03 %

 

Viehversicherung (ab einer Versicherungssumme von über 4.000 €)

19%

 

Übrige Versicherungen (Regelsteuersatz)

19%

 

Wie hoch ist die Kfz-Versicherungssteuer?

Alle Autofahrer müssen über den Kfz-Versicherungsbeitrag eine Versicherungssteuer entrichten - d.h. es ist Bestandteil der Beiträge der Autopolice. Generell ist die Höhe der Beiträge, die Kunden für ihre Kfz-Versicherung zu zahlen haben, unterschiedlich, da sie sich aus verschiedenen Teilen zusammensetzt. Nur ein Teil davon ist die Versicherungssteuer. Der Steuersatz beträgt auch in diesem Fall 19 % der Versicherungsprämie. Das heißt, die Versicherungssteuer ist ein im Versicherungsbeitrag bereits enthaltener Betrag, den der Kfz-Versicherer an den Bund abführen muss.

Kann ich die Versicherungssteuer absetzen?

Zwar beträgt der Steuersatz wie bei der Mehrwertsteuer 19 %, doch ist die Versicherungssteuer nicht wie die Vorsteuer abzugsfähig. Allerdings können Versicherungsbeiträge anteilig als Werbungskosten und als Sonderausgaben bzw. als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Als Berechnungsgrundlage dient der jährliche Gesamt-Bruttobetrag inklusive der Versicherungssteuer.

Warum kann man die Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer absetzen?

Lange herrschte Unklarheit darüber, ob die Versicherungssteuer als Vorsteuer steuerlich geltend gemacht und vom Finanzamt rückerstattet werden kann. Jedoch hat der Bundesfinanzhof 2011 ein entsprechendes Urteil gefällt, das die Versicherungssteuer als nicht abzugsfähige Vorsteuer wertet. Grund ist, dass sie keine Mehrwertsteuer und somit keine „gesetzlich geschuldete Steuer“ im Sinne des Umsatz­steuer­gesetzes (UStG) darstellt (Az. V B 119/09).

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