In 2017 wurde das Bürokratieentlastungsgesetz II geändert und die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinbetragsgrenze auf 250 EUR festgelegt. Dem Bürokratieentlastungsgesetz II hat der Bundesrat am 12.05.2017 zugestimmt und es entlastet besonders die mittelständige Wirtschaft im Bürokratie Dschungel.

Die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) von 150 EUR auf 250 EUR (brutto) gilt rückwirkend zum 01.01.2017. Sie ist in der Praxis von großer Bedeutung für viele Unternehmen, denn die Anhebung der Kleinbetragsgrenze stellt eine weitergehende Vereinfachung der Rechnungserstellung im täglichen Geschäftsleben dar. Außerdem trägt sie zu einer erheblichen Vereinfachung beim Vorsteuerabzug des Unternehmers bei.

Um über dieses und andere Gesetzesänderungen stets auf dem Laufenden zu sein, lohnt es sich, einen fachkundigen Steuerberater zurate zu ziehen.

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Was bedeutet die Anhebung der Kleinbetragsgrenze in der Praxis?

Hier finden Sie drei wichtige Punkte, die Sie seit der Anhebung der Kleinbetragsgrenze beachten müssen:

Pflichtangaben in der Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG

Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG), dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die sämtliche der in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten notwendigen Rechnungsangaben enthält.

Dazu gehören die folgenden Pflichtangaben aufweisen:

  1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die von ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  3. Das Ausstellungsdatum
  4. Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  6. Den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Sollte es sich um eine Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung handeln, dann muss der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts aufgeführt werden
  7. Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
  8. Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
  9. Einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, wenn eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird und der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist oder die Leistung für seinen nicht-unternehmerischen Bereich bezieht
  10. Die Angabe „Gutschrift“ in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten

Gefälschte Rechnung erhalten – was nun?

Vereinfachung bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR

Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV stellt für den Vorsteuerabzugsanspruch aus Rechnungen, deren Gesamtbetrag nicht mehr als 250 EUR (brutto) ausweist, geringere Anforderungen an die Rechnungslegung. Danach kann insbesondere auf die Angabe des Leistungsempfängers verzichtet werden. Anzugeben ist allerdings auch hier der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum), die Menge und Art der gelieferten Gegenstände (Waren) oder Umfang und Art der sonstigen Leistung, das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie der Ausweis des Steuersatzes (7% oder 19 %) oder der Hinweis auf eine steuerbefreite Leistung.

Nicht ausreichend ist eine Angabe wie „inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“. Die Angabe einer Steuernummer oder USt-IdNr. ist entbehrlich. Zu beachten ist, dass die Kleinbetragsregelung auf Rechnungen im innergemeinschaftlichen Versandhandel gemäß § 3c UStG, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG und bei Steuerschuldnerverfahren nach § 13b UStG nicht anwendbar ist.

Auswirkungen auf die (Rechnungswesen-) Praxis

Da die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen bereits rückwirkend ab Jahresbeginn 2017 gilt, berechtigen folglich auch Rechnungen ab dem 01.01.2017 zum Vorsteuerabzug, die den Rechnungsbetrag von 150 EUR bis 250 EUR (brutto) ausweisen und nicht den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen, sofern diese die notwendigen Angaben nach § 33 UStDV aufweisen. Eine Rechnungskorrektur ist in diesem Falle nicht erforderlich.

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