In immer mehr Stellenausschreibungen poppt es auf: Homeoffice möglich. Aber wie und welche Kosten können Sie für Ihr Homeoffice von der Steuer absetzen?
 

Welche Kosten für mein Homeoffice kann ich von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich können diese Kosten für das Homeoffice von der Steuer abgesetzt werden:

  • Miete,
  • Darlehenszinsen,
  • Energiekosten,
  • Reparaturen,
  • Versicherungsbeiträge (z. B. Gebäudeversicherung),
  • Müllabfuhr,
  • Heizungswartung,
  • Grundsteuer,
  • Renovierungskosten etc.

Wenn die Kosten nur für das Homeoffice anfallen, können sie diese gänzlich als Werbungskosten von der Steuer absetzen z.B. bei einer Renovierung des Arbeitszimmers.
Ansonsten werden die auf das Homeoffice entfallenden Kosten anteilig nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche errechnet.
Wenn Sie Möbel besitzen, die Sie ausschließlich für Ihren Beruf nutzen - z.B. Schreibtisch, Stuhl, Regal & Computer -, können Sie die Kosten für diese Einrichtungsgegenstände auch dann absetzen, wenn die Kosten für den Homeoffice-Raum an sich NICHT steuerlich absetzbar sind.
Wenn Sie netto nicht mehr als 800€ für Ihre Einrichtungsgegenstände ausgeben, dürfen Sie die kompletten Ausgaben für Ihre Möbel im Jahr der Ausgaben als Werbungskosten absetzen.
Geben Sie mehr als 800€ aus, müssen Sie die Ausgaben über mehrere Steuerjahre verteilt von der Steuer absetzen, um Steuern zu sparen.

Yes!!

Ab 2021 winkt auch für Computerhardware und für Software der volle Werbungskostenabzug im Jahr der Zahlung und zwar völlig unabhängig davon, wie teuer der Kaufpreis war.

Wann und in welcher Höhe erkennt das Finanzamt die Kosten für mein Homeoffice an?

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers/Homeoffice wird von der Rechtsprechung als ein nach Funktion und Ausstattung betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum definiert, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist.
Der Raum wird vorwiegend zur Erledigung büromäßiger Arbeiten wie z. B. gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische, verwaltungsorganisatorische Arbeiten oder künstlerisch genutzt und ist nicht für den Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von (fremden) Arbeitnehmer*innen vorgesehen.

Damit das Finanzamt das Homeoffice für die berufliche Nutzung anerkennt, muss das Arbeitszimmer z.B. durch eine Tür von den Privaträumen getrennt sein. 
Es darf sich dabei auch nicht um ein Durchgangszimmer handeln.
Je Person, die die Wohnung/das Haus bewohnt, muss im Regelfall neben dem Arbeitszimmer ein privat genutztes Zimmer zur Verfügung stehen. 
Wird der Raum auch privat mitbenutzt, sind die gesamten Aufwendungen nicht steuerlich absetzbar.
Die Einrichtung des Homeoffice darf nur enthalten, was zur Erledigung der beruflichen Arbeiten notwendig ist, also z. B. kein Gästebett. 
Ein beruflich genutzter Kellerraum oder das Dachgeschoss einer selbst bewohnten Wohnung kann zum Beispiel gut in ein Homeoffice umfunktioniert werden.
Eine Nische im Hausflur, die man mit einem Vorhang abtrennt, funktioniert leider nicht.

Es gibt verschiedene "Kriterien", im Rahmen derer das Finanzamt ein Homeoffice anerkennt:

  • Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Betätigung. In diesem Fall ist der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten unbegrenzt möglich.
     
  • Für die im Homeoffice ausgeübte berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall ist der Abzug der Aufwendungen zwar auch möglich, aber begrenzt auf maximal 1.250€.
     
  • In allen anderen Fällen wird das Finanzamt einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkennen.

Wann kann man ein Homeoffice absetzen?

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und häufig nicht in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zu einem angemieteten, "außerhäuslichen" Arbeitszimmer, für das alle Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden können.
 

Schon gewusst?

Sollten Sie keine Chance haben, die Ausgaben für die Arbeit im Homeoffice absetzen zu können, winkt Ihnen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 auf jeden Fall die so genannte Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal in Höhe von 600 Euro. 
Hierfür müssen Sie keinerlei Nachweise zu entstandenen Ausgaben erbringen. 
Die Pauschale ist nur für Tage möglich, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Entsprechend entfallen für diese Tage die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Neben der Pauschale können Sie zusätzlich Kosten für Arbeitsmittel abziehen.

Homeoffice-Check: Was sollten beachten?

  1. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
    Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob das Homeoffice den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, ist der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt sämtlicher Tätigkeiten, die Sie ausüben.
    Der zeitliche Umfang ist nur ein Indiz.
    Daher kann das Homeoffice auch bei einer Außendiensttätigkeit der Tätigkeitsmittelpunkt sein.
    Wenn Sie einen Beruf ausüben, der sowohl im Homeoffice, als auch am “offiziellen” (außerhäuslichen) Büro stattfindet, dann liegt der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit im Homeoffice, sofern Sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Homeoffice verbringen.
     
  2. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
    Wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz als Ihr eigenes Homeoffice zur Verfügung steht, müssen Sie das belegen.
    Entweder über die Art der Tätigkeit oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers. 
    Wenn Sie mehrere berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausüben, prüft das Finanzamt für jede Tätigkeit, ob Sie nicht einen anderen Arbeitsplatz nutzen könnten.
     
  3. Telearbeitsplatz
    Wenn Sie sich zu Hause einen Telearbeitsplatz eingerichtet haben, an dem Sie zum Beispiel immer am Montag arbeiten, können Sie das nicht von der Steuer absetzen, da Ihnen im “offiziellen” (außerhäuslichen) Büro ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
     
  4. Poolarbeitsplatz
    Die Regelung für Telearbeitsplätze gilt nicht für Poolarbeitsplätze. Stehen nicht genügend Poolarbeitsplätze zur Verfügung, dass können Sie die Kosten für Ihr Homeoffice steuerlich absetzen.
     
  5. Nutzung für verschiedene Zwecke
    Falls Sie Ihr Homeoffice für verschiedene Zwecke nutzen, z.B. als Arbeitsnehmer*in und als selbstständige Schriftsteller*in, dann müssen Sie Ihre Ausgaben für den Raum auf die verschiedenen Einkunftsarten aufteilen.
    Sie schreiben also auf, wie lange Sie den Raum für welche Tätigkeit nutzen. Den Aufwand können Sie dann entsprechend der zeitlichen Nutzungsanteile der jeweiligen Einkunftsart zuordnen. 

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