Die geänderte EU-Verordnung zu Abschlussprüfungen stellen Unternehmen von öffentlichem Interesse vor vielfältigen Herausforderungen. Von der Ausschreibung bis zur Wahl eines Abschlussprüfers ist es ein langer Prozess, indem es vieles zu beachten gibt. Mit unserer Artikelreihe zum Ausschreibungsprozess der Abschlussprüfung wollen wir Ihnen dabei helfen, den Überblick zu behalten. In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit dem regulatorischen Rahmen für Ausschreibungen. Dabei werden wir insbesondere auf folgende Fragen eingehen: Welche Regelungen gibt es zu beachten? Wer muss ausschreiben? Wann muss ein Prüfer gewechselt werden? Was gilt es bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zu beachten?

Rechtlicher Rahmen

Welche Regelungen​ gibt es zu beachten?

Mit dem Ziel eine hohe Qualität von Abschlussprüfungen zu gewährleisten sowie die Aussagekraft der Ergebnisse zu verbessern und so den Binnenmarkt zu stärken hat die Europäische Union folgende Richtlinie und Verordnung verabschiedet:

  • Die EU-Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU (AP-RiLi)
  • Die EU-Abschlussprüferverordnung Nr. 537/2014 (EU-VO)

Diese Regulierungsinitiativen traten am 16.07.2014 in Kraft und sind seit dem 17.06.2016 auf nationaler Ebene anzuwenden. Die Implementierung dieser Neuregelungen in Deutschland erfolgte mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBI. Teil 1, S. 518 ff.) sowie mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.03.2016 (BGBI. Teil 1, S. 1142 ff.).

Insbesondere sind Unternehmen von öffentlichem Interesse, auch Public Interest Entities (PIEs) genannt, von diesen neuen Regulierungen betroffen. Die Reform und deren Auswirkungen erstrecken sich auf verschiedene Aspekte einer Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung.

Folgende Punkte sind insbesondere betroffen:

  • Pflicht zur externen Rotation des Abschlussprüfers
  • Verbot/ Beschränkung der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen
  • Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Prüfung

Unternehmen von öffentlichem Interesse

Wer muss ausschreiben?

Ausschreiben müssen alle Unternehmen von öffentlichem Interesse. Als diese gelten

  • Unternehmen, die i. S. d. § 264d HGB als kapitalmarktorientiert gelten,
  • CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 & 2 KWG genannten Institute),
  • Versicherungsunternehmen i. S. d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG sowie
  • Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden.

In Deutschland tritt der erste Fall ein, sobald ein Unternehmen die Börsenzulassung beantragt. Letzterer Fall beruht auf dem Mitgliedstaatenwahlrecht, im Rahmen dessen Mitgliedstaaten Unternehmen z. B. aufgrund der Größe oder Mitarbeiterzahl als PIE definieren können. Die deutsche Regierung hat von diesem Recht bisher keinen Gebrauch gemacht.

Auch Tochterunternehmen können sich als Unternehmen von öffentlichem Interesse qualifizieren. Niederlassungen sind dagegen nicht von der Regulierung betroffen.  

Pflicht zur Rotation

Wann muss gewechselt werden?

Unternehmen von öffentlichem Interesse sind verpflichtet, ihren Abschlussprüfer regelmäßig zu wechseln. Die Verordnung der EU sieht hier eine maximale Laufzeit von zehn Jahren vor. Da die Verordnung für Deutschland sogenannte Mitgliedstaatenwahlrechte beinhaltet, bestehen bei der Implementierung auf nationaler Ebene gewisse Freiheiten (=Derogation). So kann in Deutschland die Mandatsdauer um zusätzliche zehn Jahre verlängert werden (insgesamt also 20 Jahre). Handelt es sich um eine Gemeinschaftsprüfung von mindestens zwei Wirtschaftsprüfern, ein sogenannter Joint Audit, kann die Dauer um 14 Jahre verlängert werden (insgesamt also 24 Jahre). Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Kreditinstitut oder eine Versicherung, gilt die regelmäßige, von der EU vorgeschriebene Dauer von maximal zehn Jahren. Hier wurde die Verlängerungsoption nicht im nationalen Recht übernommen.

Achtung: Aufgrund der Wahlrechte der Mitgliedstaaten variieren die einzelnen Aspekte der externen Rotationspflicht des Abschlussprüfers teilweise stark von Land zu Land. Da sich auch Tochterunternehmen als PIE qualifizieren können, kann es passieren, dass innerhalb eines Konzerns unterschiedliche Rotationsdauern entstehen. Durch diese Heterogenität ergeben sich somit zusätzliche Herausforderungen für international agierende Konzerne. Es muss eine vorausschauende Planung und gegebenenfalls eine Anpassung der Organisation erfolgen.

Nichtprüfungsleistungen

Welche Leistungen dürfen erbracht werden?

Auch die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (NPL) sind in den Richtlinien und Verordnungen geregelt. Prinzipiell sind Nichtprüfungsleistungen alle Leistungen des Prüfers, mit Ausnahme der Jahresabschlussprüfung nach handelsrechtlichem Format. Die EU hat einen Katalog mit unzulässigen NPL, eine sogenannte Blacklist, zusammengestellt. Das heißt, bei der Beratung von Unternehmen von öffentlichem Interesse, gibt es weitreichende Verbote einzelner Dienstleistungen. Jedoch gibt es auch in diesem Punkt die Möglichkeit der Derogation. So hat der deutsche Gesetzgeber von dem Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch gemacht und eine größtmögliche Annäherung an die bisher geltenden Regelungen (§ 319a HGB) bewirkt. Unter anderem wurde auf diesem Weg das Verbot von Steuerberatungsleistungen aufgehoben. Aufgrund der Wahlmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, muss von Land zu Land geprüft werden, welche Leistungen der Prüfer erbringen darf und welche unzulässig sind. Weiterhin beinhaltet die Verordnung der EU eine Honorargrenze von 70 % der durchschnittlichen Honorare für Abschlussprüfungen der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre.

Vorgaben zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

Was muss beachtet werden?

Die Auswahl des Prüfers muss einem formalen Auswahlverfahren zugrunde liegen (gemäß Art. 16 Abs. 2-5 EU-VO). Der Prüfungsausschuss ist für die Auswahl des Prüfers zuständig. Dieser muss einen transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlprozess gewährleisten. Der Prüfungsausschuss ist somit für die gesetzeskonforme Ausgestaltung des gesamten Prozesses verantwortlich. In Deutschland ist das Formen eines Prüfungsausschusses nicht zwingend. Gibt es keinen Prüfungsausschuss, so übernimmt der Aufsichtsrat diese Rolle. Das Auswahlverfahren gliedert sich in vier Schritte.

Öffentliche Ausschreibung: Je nach Anlass der Ausschreibung, entstehen unterschiedliche Anforderungen an die Unternehmen. Es werden zwischen drei Gründen unterschieden:

  1. Ablauf der Höchstlaufzeit bzw. Verlängerung des Prüfungsmandats: Läuft die zehnjährige Höchstzeit des Mandats ab und soll verlängert werden, so ist eine öffentliche Ausschreibung erforderlich. Die EU-VO schreibt nicht konkret vor, wie Öffentlichkeit erlangt wird. Es muss jedoch für jeden Abschlussprüfer die Möglichkeit gegeben sein, von der Ausschreibung zu erfahren. Ein Beispiel wäre eine Mitteilung im Bundesanzeiger.
  2. Neuer Abschlussprüfer unabhängig von der Höchstlaufzeit: Soll ein neuer Abschlussprüfer bestellt werden, ohne dass die Höchstlaufzeit eine Rolle spielt, so muss die Ausschreibung nicht “öffentlich” (gemäß Art. 17 Abs. 4 EU-VO) stattfinden. Das Auswahlverfahren muss jedoch trotzdem auf der oben genannten rechtlichen Grundlage erfolgen.
  3. Wiederwahl desselben Abschlussprüfers: Wird das Mandat desselben Abschlussprüfers - innerhalb der Höchstlaufzeit - erneuert, so muss kein Auswahlverfahren stattfinden.

Bei der Ausschreibung ist darauf zu achten, dass kleine und mittlere Abschlussprüfer nicht von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Weiterhin muss das Unternehmen Unterlagen für die Ausschreibung erstellen, die den Anbietern ermöglichen, dessen Geschäftstätigkeit und die Art der durchzuführenden Abschlussprüfung zu erfassen. Diese Unterlagen müssen zudem transparente und diskriminierungsfreie Auswahlkriterien sowie deren Gewichtung für die Bewertung enthalten.

Diskriminierungsfreie Auswahl: Die Beurteilung der eingegangenen Angebote muss anhand der formulierten Auswahlkriterien erfolgen. Das Unternehmen muss zudem einen Bericht anfertigen, aus dem die Schlussfolgerungen des Auswahlverfahrens hervorgehen. Dieser muss anschließend vom Prüfungsausschuss validiert werden. Die neu eingerichtete Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) kann vom Unternehmen die Darlegung der Durchführung der Auswahlverfahren verlangen. So will die Aufsichtsbehörde sicherstellen, dass Verfahren fair durchgeführt wurden.

Abgabe einer begründeten Empfehlung: Der Prüfungsausschuss muss dem Aufsichtsrat mindestens zwei Prüfer vorschlagen, wobei sie auch eine begründete Präferenz gegeben werden muss. Diese Empfehlung muss eine Erklärung enthalten, die eine Einflussnahme Dritter sowie Auswahlbeschränkungen ausschließt.

Wahlvorschlag an die Hauptversammlung: In diesem Schritt unterbreitet der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Wahlvorschlag. Der Vorschlag muss die Präferenz des Prüfungsausschuss (siehe Schritt 3) enthalten. Folgt der Aufsichtsrat der Empfehlung des Prüfungsausschusses, so muss der Aufsichtsrat nur den präferierten Prüfer vorschlagen. Wird dagegen ein anderer Prüfer vorgeschlagen, so sind hierfür detailliert Gründe darzulegen, warum der Empfehlung des Prüfungsausschusses nicht gefolgt wurde. Der vorgeschlagene Abschlussprüfer des Aufsichtsrats muss an der Ausschreibung teilgenommen haben.  

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