Die neue Datenschutzverordnung ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Online-Marketing ist  in vielen Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Unternehmen müssen sich über die Rechtslage im Klaren sein und diese richtig anwenden. Was bedeutet diese Neuerung für Unternehmen in Deutschland? Wir gehen der Frage nach und verschaffen Ihnen einen Überblick. In diesem Artikel finden Sie Informationen zu Online-Marketing, Social Media und E-Mail-Marketing.

Online-Marketing - Die Rechtslage im Überblick

Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betrifft alle Bereiche von der Website-Gestaltung über das Display-Advertising, Search-Engine- und Content-Marketing sowie Social Media. Auch die ePrivacy-Verordnung wurde ergänzt und betrifft vor allem die Verwendung von Cookies. 

Hier finden Sie die wichtigsten Punkte:

  • Das Recht des Einzelnen auf Schutz der Privatsphäre. Bei der Erhebung von Daten der Besucher von einer Webseite kann die Einwilligung der Erhebung der Daten in Form von Cookie-Hinweisen. Es bedarf einer genauen Betrachtung der Interessen.
  • Einwilligung der Betroffenen. Wenn Sie Zweifel haben, ob die Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, sollten Sie auf jeden fall die Einwilligung des Betroffenen einholen. Achten Sie darauf, dass die Einwilligung freiwillig und explizit erfolgen muss. Sie müssen den Betroffenen informieren und er muss aktiv zustimmen. Ist der Betroffene damit einverstanden, dass seine Daten für Marketingzwecke genutzt werden?
  • Zweckbindung und Transparenz. Es muss eindeutig zu entnehmen sein, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten erhoben werden. Nur dann ist Transparenz möglich. Für welche Marketingzwecke benötigen Sie die Daten?
  • Datensparsamkeit. Erhoben werden nur Daten die auch benötigt werden. Es besteht auch ein Kopplungsverbot. Haben Sie sich diesbezüglich ausreichend informiert?
  • Widerspruch. Der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann auch widersprochen werden. Dabei bietet sich eine One-Klick-Lösung an. Dabei wird der Widerspruch einfach gehalten und Betroffene haben die Möglichkeit unkompliziert zu widersprechen.
  • Anonymität. Die Zulässigkeit der Datenauswertung hängt auch vom Grad der Anonymisierung ab. Sind die Personendaten, die Sie auswerten wollen anonym? Die Wahrscheinlichkeit der Zulässigkeit kann sich dadurch erhöhen.
  • Cookies. Achten Sie auf die Einwilligungserklärung. Ein eindeutiger Hinweis auf die Cookie-Nutzung ist erforderlich. Folgendes ist wichtig zu wissen: Wenn eine Seite an das Gerät des Besuchers Datenpakete zur Verarbeitung sendet, sprich Cookies, ist ein eindeutiger Hinweis auf die Nutzung von Cookies erforderlich.  

Möchten Sie mehr über die neue Datenschutzverordnung (DSGVO) lesen. Mehr Informationen finden Sie hier.

Social-Media-Marketing

Auch bei Social-Media-Marketing müssen die Rechte der Nutzer sowie die Rechte unbeteiligter Dritter respektiert werden und Unternehmen müssen sich an bestehende Gesetze halten. Social Media bietet eine Vielfalt an Möglichkeiten und Risikie für Unternehmen. Wir haben einige Punkte zusammengefasst, die Ihnen dabei helfen sollen die Rechtslage im Social-Media-Marketing besser zu verstehen. Wer in seinem Unternehmen Social Media nutzt, sollte folgendes beachten:

  • Impressumspflicht: Bei einem geschäftlich genutzten Social Media Profil sollten die Kontaktdaten einsehbar sein.

  • Social-Media-Plugins: Es handelt sich dabei, um eine Möglichkeit unbegrenzt auf personenbezogene Daten zuzugreifen und diese zu sammeln. Dabei muss der Besucher der Seite nicht einmal ein Profil auf der Plattform besitzen oder eingeloggt sein. Wichtig zu beachten ist, dass die Daten ohne Einwilligung nicht erhoben werden dürfen. Tipp: Beim Integrieren einer Zwei-Klick-Lösung können Besucher die Plugins selbst aktivieren. Dadurch kann die Einwilligung des Betroffenen einfach eingeholt werden.

  • Tracking-Code: Dabei handelt es sich um personalisierte Werbung, sprich Werbeanzeigen die das Verhalten des Nutzers analysieren. Damit können Zielgruppenanalysen erstellt werden. Wichtig ist auch hier die Einwilligung des Besuchers der Seite.

  • Social-Widgets: Es handelt sich um öffentliche Posts, daher wenn personenbezogene Daten öffentlich und für jeden zugänglich sind, dann dürfen diese auch verwendet werden. Wichtig zu wissen: Im Gegensatz zu Plugins, sind die Social-Widget-Richtlinien noch nicht klar definiert.

E-Mail-Marketing 

Eine weitere Variante im Online-Marketing ist das Versenden von E-Mails. Unternehmen die sich dazu entscheiden E-Mails für Marketingzwecke zu versenden, müssen vorab die Rechtslage beachten. Wir haben für Sie wichtige Punkte zusammengefasst, die vor dem Absenden nochmals sichergestellt werden sollten:

  • Die Einwilligung sollte nicht in den AGBs “versteckt“ sein.
  • Stellen Sie sicher, dass der Empfänger ein Recht auf Widerruf hat.
  • Verwenden Sie das Doppel-Opt-in Verfahren. Das bedeutet, dass der Empfänger erste einen Link bestätigen muss in einer E-Mail, um tatsächlich aktiviert zu werden. Dabei handelt es sich um die verbreitetste Methode.
  • Checkboxen dürfen nicht im Vorhinein angekreuzt sein, noch dürfen sie Pflichtfelder sein.

Eine Ausnahme gibt es bei bestehenden Kunden. Die unzumutbare Belästigung bei einer Werbung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kontakt bereits besteht und in folgenden Fällen zulässig (§ 7 Abs. 3 UWG):

  • Der Versender hat die E-Mail-Adresse von dem Empfänger selbst erhalten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung.
  • Der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
  • Der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat.
  • Der Kunde jederzeit klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

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