Gutscheine sind für Unternehmen und Geschäfte ein attraktives Marketinginstrument und werden mittlerweile eigentlich überall angeboten. Das Angebot ist breit, vom 5 %- Rabattgutschein bis zum 50 € Einkaufsgutschein, findet man fast alles. Aus steuerlicher Sicht gibt beim Thema Gutscheine allerdings einiges zu beachten – zumindest für den Händler. Zum Beispiel handelt es sich bei Rabattgutscheinen („10 % auf Ihren ersten Einkauf“) rein umsatzsteuerrechtlich gar nicht um Gutscheine. Außerdem gibt verschiedene Arten von Gutscheine, so genannte Einzweck- und Mehrzweck Gutscheine. Diese werden dann unterschiedlich umsatzsteuerlich behandelt. (Am Ende des Textes gibt es auch ein Video zum Thema Gutscheine & Steuern)

Info:

Info: Seit 2016 legt die Gutschein-Richtlinie die Versteuerung von Gutscheinen in der EU fest. Im Jahr 2019 traten neue EU-weite Umsatzsteuer-Regelungen für Gutscheine in Kraft. Seitdem wird zwischen den Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.

Damit Sie beim Thema Gutschein und Steuern auf der sicheren Seite sind, haben wir für Sie die wichtigsten Fragen dazu hier zusammengefasst:

  • Was ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kein Gutschein?
  • Was unterscheidet Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine?
  • Wann und in welcher Höhe fällt die Umsatzsteuer an?

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Der gesetzliche Hintergrund: Gutschein-Richtlinie der EU

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) regelt in der EU, wie die nationalen Umsatzsteuergesetze der Mitgliedstaaten ausgestaltet werden. Trotz enormer Umsätze durch Gutscheine enthielt sie jedoch keine konkreten Informationen zu Ausgabe, Übertragung, Einlösung und Nicht-Einlösung von Gutscheinen. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie war demnach nicht ausreichend.

2019 wurde deshalb mit der Gutschein-Richtlinie (EU) eine einheitliche Basis für die Umsatzbesteuerung auf Gutscheinen geschaffen. Nationale Einzellösungen innerhalb der EU sind nicht mehr notwendig. Unter anderem vermeidet die Richtlinie Doppelbesteuerung oder Nichtversteuerung.

In Deutschland traten die EU-weiten Regelungen mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ in Kraft. Damit wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen für Unternehmer und Händler deutlich transparenter als vor der Neuregelung.

Was ist ein Gutschein nach Umsatzsteuergesetz (UStG)?

Nicht alles, was als Gutschein deklariert wird, ist es nach Umsatzsteuergesetz auch.

§ 3 UStG definiert den Gutschein wie folgt:

„Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

  • die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
  • der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.“

Einfach ausgedrückt: Es handelt sich um einen Gutschein, wenn der Inhaber diesen ganz oder teilweise als Zahlungsmittel für ein Produkt oder eine Dienstleistung einsetzen kann (=Warengutscheine). Wenn der Preis (Nennwert) für das gewählte Produkt oder die gewünschte Dienstleistung den Wert des Gutscheins übersteigt und der Inhaber des Gutscheins die Differenz noch zuzahlen muss, ist das zulässig.

Der Gutschein muss körperlich (z.B. in Papierform, Plastikkarte, Code etc.) oder elektronisch vorliegen.

Was ist kein Gutschein nach Umsatzsteuergesetz (UStG)?

Kein Gutschein nach Umsatzsteuergesetz sind zum Beispiel Rabattgutscheine. Der Begriff Gutschein ist eigentlich irreführend. Denn bei Gutscheinen, bei denen der Verbraucher z. B. 10 % Rabatt auf eine bestimmte Ware erhält, handelt es sich laut UstG nicht um einen Gutschein. Wird der Inhaber nur zum Preisnachlass oder zu einer Erstattung berechtigt, nicht aber zur Zahlung einer Ware oder einer Dienstleistung, handelt es sich nicht um einen Gutschein nach UStG. Das steht wie folgt auch im Umsatzsteuergesetz (§ 3 UStG): „Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1“.

Die Begründung ist relativ einfach: Der Kunde erhält durch den Preisnachlass alleine noch keine Ware bzw. Leistung. Deshalb handelt es sich bei den Rabattgutscheinen nicht um ein Zahlungsmittel. Das gilt auch für Gutscheine für Muster oder Produkttests. Auch Briefmarken, Eintrittskarten o. Ä. fallen nicht unter die Definition Gutschein, da sie lediglich Zahlungsnachweise darstellen.

Auch wenn ein Gutschein jederzeit und bedingungslos ganz oder teilweise in Euro zurückgetauscht werden kann, fällt er nicht unter die Gutscheindefinition.

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Wie werden Gutscheine umsatzsteuerlich behandelt?

Was für den Verbraucher besonders komfortabel und attraktiv ist, kann für ein Unternehmen aufwendig sein. Ob auf Gutscheinen Umsatzsteuer entfällt und zu welchem Zeitpunkt, wird seit dem 01.01.2019 im Rahmen der EU-Gutschein-Richtlinie geregelt.

Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine

Bei Gutscheinen wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Die Abgrenzung zeigt sich in einigen wesentlichen Punkten:

Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG)

  • Bei einem Einzweckgutschein stehen wichtige Angaben bereits bei Ausstellung fest: Steuersatz und Ort der Warenlieferung. Beispiel: Gutschein eines Sportshops über 5 EUR für eine bestimmte Sorte Energieriegel. Damit kann die Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins korrekt berechnet werden.
  • Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei einem Einzweck-Gutschein demnach bereits bei dessen Kauf.
  • Wird ein Einzweck-Gutschein nicht eingelöst, erfolgt keine Korrektur der bereits angemeldeten Umsatzsteuer. Diese wird nur dann notwendig, wenn der Gegenwert des Gutscheins ausnahmsweise erstattet wird.
  • Zur Umsatzsteuer bei Gutscheinen aus der Coronakrise gibt es eine Besonderheit: Wurden während der Pandemie Einzweck-Gutscheine ausgegeben und zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 eingelöst, besteht durch die Mehrwertsteuersenkung in diesem Zeitraum ein umsatzsteuerliches Defizit für das Unternehmen. Eine Lösung für das Problem ist derzeit noch nicht bekannt.

Bei kurzfristigen Umsatzsteuersenkungen gibt es ein paar steuerrechtliche Aspekte zu beachten - erfahren Sie mehr im Video:

Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG)

  • Dagegen liegen bei einem Mehrzweck-Gutschein bei Verkauf nicht alle Informationen vor, um die Umsatzsteuer zu ermitteln. Beispiel: Gutschein eines Sportshops über 20 EUR mit freier Wahl im gesamten Sortiment. Bietet das Unternehmen Produkte mit unterschiedlichen Steuersätzen an, ist der Steuersatz erst bei Einlösung des Gutscheins sicher.
  • Bei der Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins handelt es sich daher vorerst nur um den Tausch von Geld in ein anderes Zahlungsmittel.
  • Die Berechnung der Umsatzsteuer wird auf den Zeitpunkt der Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins verschoben, wodurch die Umsatzsteuerschuld erst bei Einlösung entsteht (§ 3 Abs. 13 UStG).
  • Wird der Gutschein nicht eingelöst, ist keine Korrektur der Umsatzsteuer notwendig.

Das folgende Video fasst für Sie noch einmal alle Regelungen zur Frage “Wann und in welcher Höhe fällt Umsatzsteuer auf Gutscheine an?” zusammen:

 

Fazit: Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ist anspruchsvoll

Mit der Gutschein-Richtlinie (EU) ist der Gutschein als Zahlungsmittel inklusive vieler offener Fragen anerkannt worden. Die Richtlinie bringt Ordnung ins Wirrwarr der unterschiedlichen Gutschein- und Preisnachlassvarianten. Aufgrund der vielfach versäumten Einlösung bereits bezahlter Gutscheine lassen sich trotz der steuerlichen Komplexität die Vorteile bei Umsatzsteigerung und Imagepflege für Unternehmen nicht von der Hand weisen.

Wir empfehlen dennoch, bei der Vielzahl an Möglichkeiten stets Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten. Die Regeln zur umsatzsteuerlichen Behandlung sind komplex und können jederzeit angepasst werden.

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