Mit dem Urteil vom 28. Juni 2017 (5 K 2388/15) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht schon dann endet, wenn das Kind (vor Erreichen des 25. Lebensjahres) einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst beim Erreichen des von Beginn an angestrebten Berufsziels.

Grundsätzlich besteht für Kinder zwischen Vollendung des 18. und 25. Lebensjahres - bei Vorliegen aller weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - ein Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums. Nach erfolgtem Abschluss einer Berufsausbildung bzw. eines Studiums, welcher zur Aufnahme eines Berufs befähigt, wird durch die Finanzverwaltung hingegen generell das Vorliegen einer steuerschädlichen Zweitausbildung angenommen, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Kindergeld und Steuerfreibeträge entfällt, sofern das Kind einer Erwerbstätigkeit (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG) nachgeht.

Was bedeutet das Urteil des Finanzgerichts?  

Nunmehr hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 klargestellt, dass bei einer sog. mehraktigen Ausbildung eine erstmalige Berufsausbildung nicht bereits zwangsläufig mit dem Erreichen des ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss beendet ist, sondern erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist. Eine sog. mehraktige Ausbildungsmaßnahme, bei der der erste Berufsabschluss lediglich integrativer Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung ist, ist dann als einheitliche Erstausbildung zu qualifizieren, wenn die Ausbildungsmaßnahmen zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst mit dem weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht der Anspruch auf Kindergeld im Rahmen der mehraktigen Ausbildungsmaßnahme auch nach Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses weiterhin fort, wobei es als unerheblich anzusehen ist, ob bzw. in welchem Umfang das Kind neben der Fortsetzung der Ausbildung zugleich erwerbstätig ist.

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Wieso wurde geklagt?

In dem vom Finanzgericht zu entscheidenden Fall hatte die Mutter einer im Dezember 1991 geborenen Tochter geklagt, die im Juli 2015 erfolgreich ihre Ausbildung zur “Immobilienkauffrau” abgeschlossen hatte und ab Oktober 2015 an einem Lehrgang der IHK “geprüfte Immobilienfachwirtin” teilnahm. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung zur “geprüften Immobilienfachwirtin” ist neben einer bestandene Abschlussprüfung zur “Immobilienkauffrau” des Weiteren eine mindestens einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre. Daher war die Tochter parallel zur ihrer Ausbildung bei der IHK ab Juli 2015 bei einem Ausbildungsbetrieb angestellt.

Die zuständige Familienkasse lehnte die Kindergeldzahlung ab August 2015 ab, da die Tochter bereits im Juli 2015 die erste Berufsausbildung abgeschlossen und anschließend die Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin zunächst Einspruch ein und machte geltend, dass ihre Tochter das von Beginn an angestrebte Berufsziel “Immobilienfachwirtin” noch nicht erreicht habe, welches u.a. eine mindestens einjährige Berufspraxis in Vollzeit voraussetze. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht - mit Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Auffassung der Klägerin und bestätigte, dass die Erstausbildung der Tochter nicht mit der ersten Abschlussprüfung zur “Immobilienkauffrau” beendet worden sei, sondern erst mit dem weiter qualifizierenden Abschluss der Prüfung zur “geprüften Immobilienfachwirtin”. Dieses Berufsziel habe die Tochter von Beginn an angestrebt und erst über den Abschluss “Immobilienkauffrau” erreichen können und auch unmittelbar nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes im Juli 2015 ohne Unterbrechung im August 2015 fortgesetzt. Da die Erstausbildung nicht im Juli 2015 geendet habe, sei auch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ab August 2015 für die Gewährung eines Anspruchs auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als unerheblich anzusehen.

 

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