Haben Sie den Markt auf deutschen Boden erobert und möchten Sie auch außerhalb der Grenzen Fuß fassen? Planen Sie Waren zu exportieren oder Produkte an Verbraucher außerhalb von Deutschland zu verkaufen? Oder möchten Sie Waren importieren, die Sie für die Produktion im Inland benötigen?

Ganz gleich wofür Sie sich entscheiden, Sie werden sich mit der Lieferschwelle auseinander setzen müssen. Wir haben die wichtigsten Regelungen zu der Versandhandelsregelung kurz zusammengefasst. So wissen Sie sofort, welche Regelungen Sie betreffen und worauf Sie achten müssen. Besonders E-Commerce-Händler sollten die Lieferschwelle nicht außer Acht lassen und sich über die Versandhandelsregelungen gut informieren.

Was ist die Versandhandelsregelung?

Grundsätzlich müssen Lieferungen im Ursprungsland besteuert werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur beschränkt bei Warenlieferungen an Privatkunden in der EU. Wenn die Umsätze einen bestimmten Wert übersteigen, verlagert sich der Ort der Besteuerung in das Land in dem der Kunde seinen Sitz hat. Es handelt sich um die Versandhandelsregelung, diese dient dazu Steuerdumping zu verhindern.  

Verkaufen Sie Waren und / oder Dienstleistungen innerhalb der EU? Es ist wichtig zwischen Verkäufen von Privatpersonen, Unternehmern oder andere juristische Personen zu unterscheiden. In diesem Artikel nennen wir Privatpersonen, alle die keine Umsatzsteuer zahlen müssen und Unternehmer, alle die Mehrwertsteuer entrichten.

Exportieren Sie Waren oder Dienstleistungen an Kunden, die keine Mehrwertsteuererklärung abgeben können? Wenn Sie innerhalb der Europäischen Union Geschäfte tätigen, müssen Sie Lieferschwellen beachten. Wenn Sie Waren an Privatpersonen verkaufen, müssen Sie sich über die Lieferschwellen informieren, diese sind in jedem Land unterschiedlich. Wenn die Lieferung die jeweilige Lieferschwelle übersteigt, verlagert sich der Ort der Lieferung in das Land des Leistungsempfängers. Solange Sie mit den Verkäufen unter einem bestimmten Betrag bleiben, können Sie einfach die deutsche Mehrwertsteuer berechnen.

Die Lieferschwelle - Worauf müssen Sie achten?

Für die Bemessung werden immer die Nettobeträge herangezogen, dabei wird das Entgelt sowie die Versand- und Verpackungskosten mit einbezogen. Des Weiteren, wird immer auf das Kalenderjahr Bezug genommen.

Übersteigen Sie diesen Betrag? Sollte dies der Fall sein, müssen Sie sich im Ausland registrieren. Sie müssen den Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Landes berechnen. Einen Überblick über die verschiedenen Sätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden Sie hier (Nur auf Englisch verfügbar).

Beispiele

1. Beispiel: Sie bleiben unter der Lieferschwelle

Sie verkaufen Schreibwaren an Privatpersonen in den Niederlanden von Ihrem deutschen Büro. In den Niederlanden beträgt die Lieferschwelle 100.000 Euro. Sie liefern Waren im Wert von 50.000 Euro, daher übersteigen Sie den Schwellenwert nicht. Sie können die deutsche Mehrwertsteuer berechnen und geben dies in der Steuererklärung an.

2. Beispiel: Sie übersteigen die Lieferschwelle

Angenommen Sie hätten Waren im Wert von 150.000 Euro in die Niederlanden geliefert. Bis zum 1. August waren Sie mit Ihren Lieferungen unter dem Grenzbetrag. Am 2. August haben Sie einen Verkauf von 2.500 Euro getätigt und haben daher den Schwellenwert überstiegen. Sier müssen daher diese und alle nachfolgende Lieferungen mit der niederländischen Mehrwertsteuer berechnen. Die zu zahlende Mehrwertsteuer wird an die niederländischen Steuerbehörden abgeführt. Beachten Sie, dass Sie sich auch in den Niederlanden als Unternehmer registrieren müssen. Beachten Sie, dass die Lieferschwellen nicht in allen EU Mitgliedstaaten gleich sind.

3. Beispiel: Sie haben letztes Jahr die Lieferschwelle überstiegen

Angenommen, Sie haben in den Niederlanden im Jahr 2017 Waren im Wert von mehr als 100.000 Euro geliefert. Sie haben daher den Lieferwert überschritten. Ab den ersten Verkauf im Jahr 2018 müssen Sie die ausländische Mehrwertsteuer berechnen, auch wenn Sie unter dem Jahr den Schwellenwert nicht erreichen. Ab 2019 - angenommen, Sie bleiben das ganze Jahr unter der Lieferschwelle - können Sie wieder die deutsche Mehrwertsteuer berechnen, bis Sie den Schwellenwert wieder überschreiten.

Häufige Fragen zur Lieferschwelle

Liefern Sie auch an Unternehmer, die auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben? Wenn Sie Waren an Unternehmer, Kleinunternehmer oder juristische Personen liefern, dann zählen diese Verkäufe nicht zur Lieferschwelle. Gleiches gilt für den Verkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren, den Export neuer Fahrzeuge sowie den Export von Margenware. Bei diesen Waren berechnen Sie immer die ausländische Mehrwertsteuer. Beachten Sie, dass diese Art von Waren getrennt behandelt werden.

Auf die Lieferschwelle verzichten? Alternativ können Sie sich auch dafür entscheiden, die Umsätze, unabhängig von der Höhe, der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes zu unterwerfen. Dies wird in § 3c Abs. 4 UStG geregelt. Hierfür müssen Sie eine Erklärung an die zuständige Behörde abgeben. Die Erklärung ist für zwei Kalenderjahre bindend. Beachten Sie jedoch: Sie müssen die Umsatzsteuererklärung im Ausland abgeben und sich als Unternehmer in dem betreffenden Land anmelden.

Welche Vorteile bringt der Verzicht? In folgenden zwei Fällen ist es sinnvoll auf die Lieferschwelle zu verzichten:

  1. Sie exportieren nur in ein Land und wissen bereits am Anfang des Jahres, dass Sie die Lieferschwelle überschreiten werden.
  2. Der Mehrwertsteuersatz ist im Bestimmungsland niedriger, als in dem Land aus dem Sie exportieren.

Gilt die Lieferschwelle auch für Dienstleistungen? Grundsätzlich gilt dasselbe für Dienstleistungen, die im Ausland erbracht worden sind. Wenn Sie Ihre Dienstleistungen Privatpersonen zur verfügung gestellt haben, wird diese Dienstleistung in den meisten Fällen in Deutschland besteuert. Sie berechnen daher die deutsche Mehrwertsteuer- Wenn Ihr Kunde Unternehmer ist, wenden Sie in der Regel die Mehrwertsteuer und den 0%- Satz an.

Worauf muss bei digitalen Diensten geachtet werden? Für elektronische Dienste, Telekommunikationsdienste sowie Rundfunk und Fernsehübertragung Dienste wurde das Mini-One-Stop-Shop-System (auch MOSS genannt) eingeführt. Dadurch lässt sich vermeiden, dass die Umsatzsteuererklärung in vielen verschiedenen Ländern abgegeben werden muss. Mit dem MOSS-System können Sie eine Deklaration für alle digitalen Dienste, die Sie Privatperson zur Verfügung stellen, gleichzeitig einreichen.

Erxportieren Sie an Kunden, die keine MwSt. einreichen müssen? Der Verkauf von Waren an Unternehmer in anderen EU-Ländern ist etwas einfacher als der Export an Privatpersonen. Sie müssen in diesem Fall den 0%-Satz auf Ihre Lieferungen anwenden. Der Kunde, der die Waren von Ihnen kauft, berechnet die Mehrwertsteuer und zahlt diese in diesem Land. Eine solche Lieferung wird auch als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet. Bei bestimmten Gütern und in besonderen Situationen müssen Sie sich mit anderen Regeln auseinandersetzen.

Überprüfen Sie immer die Umsatzsteuernummer Ihres Kunden. Sollte sich herausstellen, dass Ihr Kunde im Abholungsland keine Umsatzsteuererklärung abgeben muss, erhalten Sie eine zusätzliche Beurteilung.

Sobald Sie außerhalb der deutschen Grenzen Geschäfte machen, wird es noch wichtiger, die Verwaltung in Ordnung zu halten. Beachten Sie, dass Sie sich trotzdem an die deutschen steuerrechtlichen Regelungen halten müssen, genau wie bei Ihren normalen Inlandsverkäufen.

Verkaufen Sie an Unternehmer im Ausland? Wenn sich herausstellt, dass Sie den 0%-Satz in Rechnung gestellt haben, dann müssen Sie beweisen, dass Sie an ein Unternehmen Ihre Ware verkauft haben. Wenn Ihr Kunde jedoch letztendlich keine Umsatzsteuererklärung im eigenen Land einreicht, erhalten Sie eine zusätzliche Bewertung. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie immer noch Mehrwertsteuer auf die Waren, die Sie ohne Mehrwertsteuer geliefert haben, zahlen. Jedenfalls müssen Sie nachweisen können, dass Ihr Kunde in seinem Heimatland Umsatzsteuererklärungen abgibt. Dies können Sie tun, indem Sie folgende Dokumente sammeln und speichern:

  • Rechnung
  • Zahlungsnachweis
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden

Des weiteren müssen Sie nachweisen können, dass die Waren in ein anderes EU-Land befördert worden sind. Dies können Sie beispielsweise anhand folgender Dokumente nachweisen:

  • Transportversicherungspolice
  • Kopie des Frachtbriefs
  • Transport Deklaration - zum Beispiel wenn der Kunde die Produkte von Ihnen abholt

Natürlich betrifft die Lieferung von Dienstleistungen und Waren im Ausland auch Ihre Umsatzsteuererklärung in Deutschland. Sie müssen den Umsatz, den Sie in Bezug auf die verkaufte Ware erwirtschaftet haben, in Ihrer Steuererklärung angeben. Das gilt auch wenn Sie die Mehrwertsteuer verschoben haben oder den 0%-Satz angewendet haben.

Hier  Deutsche Außenhandelskammer weitere Informationen.

Häufige Irrtümer zur Lieferschwelle

Die drei häufigsten Irrtümer in Bezug auf Lieferschwellen decken wir hier für Sie auf:

  • Es gibt nur eine Lieferschwelle pro Mitgliedstaat der EU. Beachten Sie: Die Lieferschwelle wird immer aus der Sicht des Bestimmungslandes berechnet.
  • Die Registrierung im Ausland ändert nichts an der Lieferschwellenregelung. Beachten Sie jedoch: Es gibt Ausnahmen wie zum Beispiel in Großbritannien.

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