Bauabzugssteuer

Was ist die Bauabzugssteuer?

Die Bauabzugssteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und beschreibt im Prinzip eine Steuervorauszahlung. Hierbei werden Einkünfte aus der Erbringung von Bauleistungen besteuert. Zu diesen Leistungen gehören zum Beispiel Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken aber auch mit dem Erdboden verbundene Geräte, wie zum Beispiel Öltanks.

Die Bauabzugssteuer ist für leistende Unternehmer aus dem In- und Ausland gleich. Das Ziel des Steuerabzugs für Bauleistungen ist die Eindämmung von illegalen Beschäftigungen im Baugewerbe und wurde am 30. August 2001 eingeführt. Durch die Steuer soll die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern am Bau reduziert werden.

 Inhaltsverzeichnis

 Wie hoch ist die Steuer und wer muss Sie bezahlen?
 Wer wird von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung befreit? 

Wie hoch ist die Steuer und wer muss Sie bezahlen?

Die Person, die den Bauauftrag erteilt, muss gegebenenfalls 15 Prozent von der Rechnungssumme abziehen - dies ist die Bauabzugssteuer - und diesen Betrag direkt an das für Bauunternehmen oder Handwerker zuständige Finanzamt überweisen.

Dieses Verfahren beruht auf §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) und umfasst bestimmte Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Darunter zählen zum Beispiel Bohrarbeiten, Maurerarbeiten, Schalungsarbeiten, und Tiefbauarbeiten. Die gesamte Liste der Bauleistungen die der Bauabzugssteuer unterfallen finden sie hier.

In der Bauabzugssteuer nicht mit einbezogen sind zum Beispiel Planungs- und Beratungsleistungen, sowie Wartungsleistungen bei denen keine Teile bearbeitet, verändert oder ausgetauscht werden. Wenn der Austausch von Verschleißteilen wertmäßig im Vordergrund steht, dann werden Wartungsverträge in der Abzugsbesteuerung mithin erfasst. Wenn das Bauvolumen überwiegt, dann wird bei Kaufverträgen über ein zu bebauendes Objekt erfasst. Diese Regelungen gelten nicht nur für Schlussrechnungen, sondern auch für Voraus- und Abschlagsrechnungen.

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Darüber hinaus ist zu beachten, dass Rechnungen dieser Art 2 Jahre lang aufzubewahren sind und daher einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist enthalten müssen. Wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, kann das Finanzamt ein Bußgeld festsetzen.

Der Steuerabzug bei Bauleistungen wird auf folgende vom Leistenden zu zahlende Steuern angerechnet (Bundesfinanzministerium):

Der Steuerabzug muss vom Auftraggeber bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt des Handwerkers abgeführt werden - zum gleichen Termin muss eine Anmeldung beim Finanzamt abgegeben werden. Auch wenn mehrere Bauunternehmen beim gleichen Finanzamt verwaltet werden, ist für jeden Werkunternehmer eine separate Anmeldung einzureichen. Demnach muss der Auftraggeber die Steuernummer des Handwerkers und die Adresse und Kontoverbindungen des zuständigen Finanzamtes vom Handwerker erfragen.

Wer wird von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung befreit?

Wenn der Bauhandwerker eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorweisen kann oder die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, dann muss die Steuer nicht abgezogen werden.

Die Freistellungsbescheinigung laut § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dient somit der Vermeidung der Bauabzugssteuer. Wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist, dann stellt das Finanzamt auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung aus. Zudem dient die Bescheinigung als Nachweis der Eigenschaft als Bauleister bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) und trägt somit eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer.

Unter der zweiten Ausnahme gelten wertmäßig kleinere Aufträge bei der die Bagatellgrenzen zu beachten sind. Wenn die an den Auftragnehmer (der die Bauleistungen erbringt) zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalnderjahr vorrausichtlich 5.000 € nicht überschreitet, dann muss der Leistungsempfänger (der Auftraggeber) den Steuerabzug nicht vornehmen. Für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt, beträgt diese Freigrenze 15.000 € (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG). Die für denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr von dem einzelnen Auftragnehmer erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen sind hierbei zu beachten. Somit darf die Freigrenze von der Summer nicht überschritten werden.

Unternehmer und Vermieter sollten auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigung bestehen, um auf der sicheren Seite zu sein. Der Auftraggeber kann in diesem Fall nur sicher sein, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, wenn das zuständige Finanzamt bestätigen kann, dass die vorgelegte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist. Auf der Internet-Seite des Bundesamtes für Finanzen unter Bestätigung von Freistellungsbescheinigungen kann mit der Nummer der Freistellungsbescheinigung überprüft werden, ob diese noch gültig ist. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und aus Gründen des Datenschutzes müssen Sie sich vor der Recherche zunächst in dem System anmelden.

Weitere Informationen - sowie einen Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen - finden sie bei der Bundeszentrale für Steuern unter diesem Link.

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