Gerät eine GmbH in die Krise, wird deren Geschäftsführer mit umfangreichen Pflichten und Haftungsrisiken konfrontiert. Die Insolvenzordnung (InsO) stellt hohe Anforderungen an den Geschäftsführer einer GmbH. Inwieweit Geschäftsführer und Gesellschafter für Pflichtverletzungen haften und wer für Altschulden verantwortlich ist, erfahren Sie hier.

Wie haftet der Geschäftsführer einer GmbH?

Geschäftsführer haften für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft oder Dritten persönlich. Gerät das Unternehmen in eine Krise, kommen zusätzliche Geschäftsführer-Haftungsrisiken durch die Insolvenz dazu.

Man spricht bei einer GmbH von insolvenzreif, wenn diese Umstände eintreten:

  • Überschuldung, d. h. das Unternehmen kann seine Verbindlichkeiten nicht mehr durch sein Vermögen decken. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens kann trotzdem innerhalb der nächsten 12 Monate sichergestellt werden (§ 19 InsO).

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit, d. h. innerhalb der nächsten 24 Monate droht die Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

  • Zahlungsunfähigkeit, d. h. das Unternehmen kann nach § 17 InsO bereits 90 % seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 3 Wochen nicht mehr nachkommen.

Wichtig:

Mit der Insolvenzreife tritt die Geschäftsführerhaftung ein. Geschäftsführer dürfen mit der Anmeldung der Firmeninsolvenz jetzt nicht warten, bis die gesetzliche Frist nach § 15a InsO von 3 bzw. 6 Wochen abläuft. Vielmehr ist bei den ersten Anzeichen von Liquiditätsschwierigkeiten schnelles Handeln erforderlich.

Liquiditätsengpässe frühzeitig zu erkennen

Erweist sich das Unternehmen als insolvent, muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden. Die Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz umfasst auch das private Vermögen. Zudem droht bei nicht erfolgter bzw. zu spät oder falsch erfolgter Insolvenzanmeldung ein mögliches Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

Wann verjährt die Geschäftsführerhaftung?

Die Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz verjährt nach der Insolvenzordnung (InsO) 5 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Dieser beginnt beispielsweise bei Vornahme einer verbotswidrigen Zahlung, unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde.

Die Insolvenzverschleppungshaftung verjährt im Allgemeinen nach 3 Jahren. Diese Frist beginnt frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen Ablehnung durch das Insolvenzgericht aufgrund fehlender Masse.

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Wann haften Geschäftsführer bei einer GmbH mit dem Privatvermögen?

Wird die Insolvenz zu spät, falsch oder gar nicht angemeldet, begeht der Geschäftsführer Insolvenzverschleppung. Dabei handelt es sich um eine Straftat nach § 15a InsO.

Wichtig:

Die Haftung des Geschäftsführers betrifft nur Schäden, die ab dem Zeitpunkt der Insolvenzverschleppung eintreten. Das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG.

Aufgrund der Geschäftsführerhaftung haftet der Geschäftsführer für jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung persönlich. Dabei gilt die Geschäftsführerhaftung auch für Zahlungseingänge. Die Saldierung von nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen mit Forderungseingängen ist ausgeschlossen.

Geschäftsführerhaftung gegenüber Dritten

Bei Insolvenz trifft den Geschäftsführer auch die Haftung gegenüber Geschäftspartnern, die aufgrund fehlender Kenntnis über die Insolvenzreife noch Geschäfte mit dem Unternehmen getätigt haben. Drohen deren Ansprüche ganz oder teilweise auszufallen, sind sie unmittelbar anspruchsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer.

Weitere Haftungsrisiken eröffnen sich darüber hinaus u. a. durch Behörden. Bestehen Versäumnisse der Gesellschaft hinsichtlich der steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten kann die Geschäftsführung persönlich verantwortlich gemacht werden. Geschäftsführerhaftung bedeutet in diesem Kontext häufig, dass bei einer GmbH der Geschäftsführer auch in die Privatinsolvenz rutschen kann.

Vorsicht: Nachhaftung gemäß GmbHG

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers endet nicht mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Das GmbH-Gesetz sieht vielmehr eine Nachhaftung vor, die den Geschäftsführer noch bis zu 10 Jahre nach seinem Ausscheiden aus der GmbH ereilen kann. Schadensersatzansprüche umfassen auch im Falle der Nachhaftung sein gesamtes Vermögen in unbeschränkter Höhe.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Geschäftsführerhaftung

Wird der Insolvenzantrag vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Ist die fehlende oder falsche Insolvenzanmeldung auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Zusätzlich können Geschäftsführer zu Geldstrafen verurteilt werden.

Des Weiteren drohen Strafen wegen der Nichtabführung von Sozialabgaben, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung, wegen Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber Geschäftspartnern etc.

Verhältnis zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern

Die Haftungsrisiken für Gesellschafter sind bei einer GmbH stark eingeschränkt, auch wenn der Geschäftsführer an deren Weisungen gebunden ist. Erfolgen Weisungen während des Insolvenzverfahrens aufgrund eines ordentlichen Gesellschafterbeschlusses ist der Geschäftsführer von der Haftung befreit, wenn er diesen Folge leistet. Fehlt ein ordentlicher Gesellschafterbeschluss und hat beispielsweise nur ein einzelner Gesellschafter eine Weisung ausgesprochen, darf die Geschäftsführung nicht danach handeln.

Interessenskonflikte zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern gibt es häufig. Im Fokus der Gesellschafter steht vor allem ihr Investment. Auch wenn ein Geschäftsführer in der Krise erhöhtem Druck durch Gesellschafter ausgesetzt ist, dürfen Weisungen, die sitten-, treu- oder gesetzeswidrig sind, nicht befolgt werden. Das umfasst auch Weisungen, die eine Geschäftsfortführung des insolventen Unternehmens ohne Insolvenzantrag fordern.

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Wann und wie haften die Gesellschafter der GmbH?

Gesellschafter haften in der Regel nach § 13 GmbHG nicht mit ihrem privaten Vermögen. Denn das Privatvermögen der Gesellschafter ist streng vom Gesellschaftsvermögen zu trennen. Das private Vermögen eines Gesellschafters kommt grundsätzlich nicht als Haftungsmasse in Betracht - sondern nur in Ausnahmefällen

  1. Das kann passieren, wenn der Gesellschafter durch Eingriffe in das Vermögen der Gesellschaft die Insolvenz des Unternehmens zu verantworten hat. Nach einem Urteil des BGH müssen Gesellschafter bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eine Haftung übernehmen. In einem solchen Sonderfall erhebt der Insolvenzverwalter den Anspruch an die Gesellschafter, das Vermögen der GmbH wieder aufzufüllen.

  2. Auch wenn Gesellschafter gegenüber den Gläubigern eine Schuld übernommen haben, beispielsweise Bürgschaften oder Garantien zur Forderungsabsicherung gegen die GmbH, können sie haftbar gemacht werden.

  3. Zudem muss eine Vermögensvermischung vermieden werden.
    Dabei handelt es sich um einer Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen. Das liegt vor, wenn zwischen beiden keinerlei Unterscheidungen gemacht werden können. Durch das Führen einer ordnungsgemäße Buchhaltung kann diese Vermögensvermischung umgangen werden. So wird das Gesellschaftsvermögen immer eindeutig nachgewiesen und aufgezeigt, dass es getrennt vom Privatvermögen gehalten wird. Denn Vermögen der Gesellschaft und Privatvermögen der Gesellschafter müssen zwingend getrennt bleiben. Andernfalls droht den Gesellschaftern die Durchgriffshaftung.

  4. Ein weiterer Haftungsfall der Gesellschafter kann eintreten, wenn die GmbH gezielt dazu eingesetzt wird, um Gläubiger zu schädigen.

Wer haftet für die Schulden bei einer GmbH?

Auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten tritt § 13 Abs. 2 GmbHG in Kraft. Demnach haftet für Schulden des Unternehmens nur das Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschafter selbst. Sie haben nur die Aufgabe, das Stammkapital aufzubringen, eine Haftung ist im Regelfall nicht vorgesehen.

Hintergrund dafür ist das Trennungsprinzip für die GmbH. Die Gesellschaft handelt als juristische Person durch ihre Organe und bleibt von den dahinterstehenden Personen getrennt.

Haftung des neuen Geschäftsführers für alte Schulden

Wer haftet bei einer GmbH für Altschulden? Und wie lange ist ein ehemaliger Geschäftsführer haftbar? Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung trägt die Einschränkung schon in ihrem Namen. Der Begriff „beschränkte Haftung“ bedeutet, dass Gläubiger nur auf das Kapital (Stammkapital plus sonstiges Kapital) der Gesellschaft zugreifen können. Sind Verbindlichkeiten höher als das verfügbare Kapital, haften im Normalfall weder Geschäftsführer noch Gesellschafter.

Geschäftsführer haften höchstens für eigene Pflichtverletzungen. Für Schulden des letzten Geschäftsführers muss keine Haftung übernommen werden. Grundsätzlich sollte sich ein neuer Geschäftsführer jedoch möglichst schnell einen Überblick über die Finanzlage des Unternehmens, Verbindlichkeiten und offene Forderungen verschaffen. Denn auch als bislang Unbeteiligter trägt er die Verantwortung für einen sofortigen Insolvenzantrag nach Eintritt der Insolvenzreife.

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Fazit: Das GmbHG sieht umfangreiche Haftungsrisiken für Geschäftsführer vor

Geschäftsführer einer GmbH sind mit vielen Rechten ausgestattet, tragen allerdings auch umfassende Pflichten und Haftungsrisiken. Wer eine Gesellschaft führt sollte sich über die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bewusst sein. Vor allem wenn ein Unternehmen nicht krisenfest ist, sondern in Liquiditätsschwierigkeiten gerät, muss ein Geschäftsführer dem Druck der Gesellschafter standhalten. Seine Haftung übersteigt die der Gesellschafter deutlich, es sei denn, es liegt eine Vermögensvermischung vor oder die Gesellschafter haben eine Schuld gegenüber den Gläubigern übernommen.

 

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