Im Ausland zu arbeiten ist heute keine Seltenheit. Personen, die unbegrenzt steuerpflichtig sind und im gleichen Zeitraum ein Einkommen im In- und Ausland beziehen, werden steuerlich oft zweifach belastet. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dient. Verschaffen Sie sich einen guten Überblick über die Prinzipien und Methoden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. 

Doppelbesteuerung erfolgt des Öfteren wenn der Steuerpflichtige in mehr als zwei Staaten berufliche Tätigkeiten ausübt, der dauerhafte Wohnsitz sich jedoch woanders befindet. In einigen Fällen kann jeder einzelne Staat, Steueransprüche gegenüber dem Steuerpflichtigen erheben.

 Vier verschiedene Prinzipien regeln das Doppelbesteuerungsabkommen

In Deutschland gilt grundsätzlich das Wohnsitzlandprinzip und das Welteinkommensprinzip für unbeschränkt steuerpflichtige Personen, sprich Personen die im Besteuerungszeitraum ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 1 Abs. 1 EstG). Zu den Einkünften nichtselbständiger Arbeit gehören alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen (§ 19 EstG). Die gesamten erzielten Einkünfte einer natürlichen Person mit Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 2 EstG). Dabei spielt die Staatsbürgerschaft des Steuerpflichtigen keine Rolle. Die Einkünfte können im In- und Ausland bezogen werden, der deutsche Staat hat das Recht zur Besteuerung aller Welteinkünfte. Dadurch wird vermieden, das Kapital und wirtschaftliche Aktivitäten in steuerlich günstigere Länder verlagert werden.

Für nicht In-Länder gelten das Quellenland- und Territorialprinzip.  Beim Quellenlandprinzip muss der unbeschränkte Steuerpflichtige sein Einkommen in dem Land versteuern, aus dem das Einkommen stammte. Eine Doppelbesteuerung nach dem Territorialitätsprinzip erfolgt, wenn der Steuerpflichtige nur mit dem Einkommen veranlagt wird, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat. 

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Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das Musterabkommen der OECD (OECD-MA) dient als Grundlage für den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mitgliedsstaaten können diese untereinander oder mit Drittstaaten abschließen. Ziel ist es die Steuerrechtsordnung der einzelnen Staaten zur vereinheitlichen. Der Artikel 23 A OECD-MA enthält die Freistellungsmethode und Artikel 23 B OECD-MA die Anrechnungsmethode.

Beispielsweise, eine Person die ihren Wohnsitz in Deutschland und ein Sparkonto im Ausland besitzt, wird mit den Zinsen aus diesem Sparkonto in Deutschland steuerpflichtig. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betreffenden Staaten legt fest, ob die Zinsen von Deutschland oder dem ausländischen Staat besteuert werden dürfen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um die Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften zu vermeiden, werden zwei Hauptmethoden angewendet: die Freistellungs- und Anrechnungsmethode.

Bei der Freistellungsmethode werden die Einkünfte aus dem Ausland im Ansässigkeitsstaat nicht besteuert. Dies bedeutet, dass im Wohnsitzstaat ausländische Einkünfte bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und des Steuersatzes nicht betrachtet werden.  Der Steuerpflichtige ist mit seinen ausländischen Einkünften von der inländischen Besteuerung befreit. Zu beachten ist die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt: Steuerfreie Einkünfte werden berücksichtig, um die Höhe des angemessenen Steuersatzes der übrigen, weiterhin steuerpflichtigen, Einkünfte zu bemessen.

Bei der Anrechnungsmethode (§ 34c Abs. a1 EstG) werden die ausländischen Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass die zu bezahlende Steuer um diesen Betrag reduziert wird. Nach deutschen Recht sind die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer von der Anrechnungsmethode betroffen (§ 34c EstG).

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Verminderung der Doppelbesteuerung

Wenn die Doppelbesteuerung nicht vermieden werden kann sorgen Pauschalierungsmethode und Abzugsmethode zur Verminderung der Doppelbesteuerung. Das Abzugsverfahren wird jedoch nur angewendet, wenn kein DBA vorliegt oder wenn es ein DBA für diese Einkünfte vorsieht. Bei der Pauschalierungsmethode wird die inländische Steuer auf bestimmte ausländische Einkünfte in pauschaler Form angewendet. Die Doppelbesteuerung wird jedoch nicht vollständig abgebaut, sondern nur gemildert. Bei der Abzugsmethode wiederum, können die im Ausland bezahlten Steuern bei der inländischen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben gelten gemacht werden.

Beispiel zur Anrechnungsmethode

Erich, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit Wohnsitz in Deutschland, hat ausländische Einkünfte in der Höhe von 3.000 Euro. Er hat bereits im Ausland 500 Euro an Steuern auf die ausländischen Einkünfte gezahlt. Soweit die gezahlte Steuer der deutschen Einkommenssteuer entspricht, kann die bereits gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. 

Wäre die deutsche Steuer höher, so kann Erich mittels der Anrechnungsmethode den Betrag von 500 Euro von der deutschen Steuer abgezogen werden. Müsste man in Deutschland normalerweise 600 Euro auf dieses Einkommen bezahlen, so muss Erich nur noch 100 Euro in Deutschland bezahlen.

Wäre die deutsche Steuer niedriger, so kann Erich mittels Anrechnungsmethode den Betrag bis zu dieser Grenze anrechnen lassen. Müsste Erich nur 300 Euro in Deutschland zahlen, kann er sich von den 500 Euro Steuern aus dem Ausland maximal 300 anrechnen lassen.

Wenn die deutsche Steuer entfällt, muss Erich keine Steuern zahlen. Auch die im Ausland anfallenden Steuern können nicht angerechnet werden.

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